Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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I) der dermalige Holzbestand eines Grundstücks, 
4) die auf Grundstücken der in § 4 unter a—cx gedachten Art vorhandenen 
Fruchtbäume, sowie 
I) besondere bei dem Grundstücke befindliche landwirtschaftliche Ein- 
richtungen, welche sich davon trennen lassen, z. B. Umfriedigungen. 
Alle diese zufälligen Gegenstände, und zwar dic unter c, d und e gedachten, 
insoweit sie nach Vereinbarung oder nach Entscheidung des Spezialkommissars 
dem neuen Eigentümer mit überlassen oder von diesem mit übernommen werden 
sollen, werden nach ihrem Werte zur Zeit der Uebenveisung der neuen Pläne 
abgeschätzt und durch Kapitalzahlung vergitet. 
Nach freier Uebereinkunft der Beteiligten können ausnahmsweise auch 
Ausgleichungen und Entschädigungen dieser Art in Land gewährt werden, jedoch 
nur dann, wenn entweder an der Besitzung dessen, welcher die Entschädigung in 
Land gewähren will, Rechte Dritter (§§ 31 ff. und 35 ff.) nicht wahrzunehmen 
sind oder letztere ihre Eimvilligung zur Landabtretung erteilen. 
Endlich ist, wenn nach erfolgter Einschätzung eines Grundstücks bis zur 
Planüberweisung der Wert desselben durch Naturereignisse oder unwirtschaftliche 
Behandlung des Eigentümers vermindert worden ist, der letztere verbunden, 
demjenigen, welchem das Grundstück bei der Zusammenlegung zugeteilt worden 
ist, für die Wertverminderung, deren Betrag beim Mangel einer Parteivereinigung 
der Speczialkommissar auszuwerfen hat, in Geld zu entschädigen. Im Falle der 
Zahlungsunfähigkeit des ursprünglichen Eigentümers ist diese Entschädigungs- 
summe von den Beteiligten nach Verhältnis der Bauschsätze, welche sic zu den 
Kosten der Zusammenlegung beizutragen haben (6 41 Nr. 3—5), aufzubringen. 
28. 
Anlegung von Wegen und dergleichen. 
Bei Entwerfung des Verteilungsplans muß auf denjenigen Boden Rücksicht 
genommen werden, der zu den Anlagen, welche die Bewirtschaftung der Grund- 
stücke nötig macht, z. B. zu Wegen, Triften, Entwässerungs= und Grenzgräben, 
erforderlich ist. Hierbei ist es cinerlei, ob die Anlagen schon vorhanden waren 
oder wegen der neuen Verteilung erst herzustellen, zu verlegen oder zu verändern 
sind, oder ob sie von einem oder mehreren Grundstücksbesitzern gebraucht werden. 
Der dazu nötige Boden ist zunächst durch dasjenige Land zu decken, 
welches dadurch gewonnen wird, daß bisherige Anlagen dieser Art durch die 
Zusammenlegung ganz oder zum Teil erspart werden.
	        
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