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I) der dermalige Holzbestand eines Grundstücks,
4) die auf Grundstücken der in § 4 unter a—cx gedachten Art vorhandenen
Fruchtbäume, sowie
I) besondere bei dem Grundstücke befindliche landwirtschaftliche Ein-
richtungen, welche sich davon trennen lassen, z. B. Umfriedigungen.
Alle diese zufälligen Gegenstände, und zwar dic unter c, d und e gedachten,
insoweit sie nach Vereinbarung oder nach Entscheidung des Spezialkommissars
dem neuen Eigentümer mit überlassen oder von diesem mit übernommen werden
sollen, werden nach ihrem Werte zur Zeit der Uebenveisung der neuen Pläne
abgeschätzt und durch Kapitalzahlung vergitet.
Nach freier Uebereinkunft der Beteiligten können ausnahmsweise auch
Ausgleichungen und Entschädigungen dieser Art in Land gewährt werden, jedoch
nur dann, wenn entweder an der Besitzung dessen, welcher die Entschädigung in
Land gewähren will, Rechte Dritter (§§ 31 ff. und 35 ff.) nicht wahrzunehmen
sind oder letztere ihre Eimvilligung zur Landabtretung erteilen.
Endlich ist, wenn nach erfolgter Einschätzung eines Grundstücks bis zur
Planüberweisung der Wert desselben durch Naturereignisse oder unwirtschaftliche
Behandlung des Eigentümers vermindert worden ist, der letztere verbunden,
demjenigen, welchem das Grundstück bei der Zusammenlegung zugeteilt worden
ist, für die Wertverminderung, deren Betrag beim Mangel einer Parteivereinigung
der Speczialkommissar auszuwerfen hat, in Geld zu entschädigen. Im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des ursprünglichen Eigentümers ist diese Entschädigungs-
summe von den Beteiligten nach Verhältnis der Bauschsätze, welche sic zu den
Kosten der Zusammenlegung beizutragen haben (6 41 Nr. 3—5), aufzubringen.
28.
Anlegung von Wegen und dergleichen.
Bei Entwerfung des Verteilungsplans muß auf denjenigen Boden Rücksicht
genommen werden, der zu den Anlagen, welche die Bewirtschaftung der Grund-
stücke nötig macht, z. B. zu Wegen, Triften, Entwässerungs= und Grenzgräben,
erforderlich ist. Hierbei ist es cinerlei, ob die Anlagen schon vorhanden waren
oder wegen der neuen Verteilung erst herzustellen, zu verlegen oder zu verändern
sind, oder ob sie von einem oder mehreren Grundstücksbesitzern gebraucht werden.
Der dazu nötige Boden ist zunächst durch dasjenige Land zu decken,
welches dadurch gewonnen wird, daß bisherige Anlagen dieser Art durch die
Zusammenlegung ganz oder zum Teil erspart werden.