Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Grundstücks zu ermessen, ob der Betrag der Entschädigung dergestalt erheblich 
sei, daß, falls sie dem bisherigen Eigentümer zur freien Verfügung überlassen 
würde, eine Gefährdung derjenigen zu befürchten steht, welche Rechte an dem 
Grundstücke, für dessen Abtretung die Entschädigung gezahlt wird, besitzen oder 
wahrnehmen können. Dafern jedoch die in Geld zu entschädigenden Reinertrags- 
einheiten drei Prozent derjenigen Reinertragseinheiten nicht überschreiten, welche 
als Abfindung auf das Reinguthaben aus der Zusammenlegungsmasse zu 
gewähren sind, oder dafür die Geldentschädigung für minder vorteilhafte Lage 
zu zahlen ist, so kann von einer Erklärung des Grundbuchamts über obige 
Frage abgesehen und von der Generalkommission die Ergänzung der Einwilligung 
der dritten Berechtigten dazu ausgesprochen werden, daß die Geldentschädigung 
dem empfangsberechtigten Grundstückseigentümer zur freien Verfügung zu 
überlassen ist. 
Wird von dem Grundbuchamte die Frage bejaht, so ist das fällige Ent- 
schädigungskapital an das Grundbuchamt einzuzahlen und von diesem zur 
Befriedigung der dritten Berechtigten in folgender Weise zu verfahren: 
Ist nur ein Empfangsberechtigter vorhanden, so erhält dieser das Ent- 
schädigungskapital auf seine Forderung gezahlt; sind mehrere Empfangsberechtigte 
vorhanden, so wird der Vorzug des einen Berechtigten vor dem anderen durch 
die Zeitfolge bestimmt, wie jede Berechtigung vor der anderen im Grundbuche 
auf dem Blatte des in Frage stehenden Grundstücks eingctragen ist. Sind 
Empfangsbercchtigte mit gleichem Range eingetragen, so erhalten sic das Ent- 
schädigungskapital nach dem Verhältnis ihrer Berechtigungsbeträge überwiesen. 
Wird die Frage von dem Grundbuchamte verneint, so entlastet die 
Kapitalzahlung an den bei der Zusammenlegung beteiligten empfangsberechtigten 
Grundstückseigentümer ohne weiteres den Zahlungspflichtigen. 
6 33. 
Fortsetzung. 
Bei Kapitalzahlung zur Entschädigung für zufällige Wertgegenstände (§ 27) 
findet eine Berücksichtigung der Rechte Dritter nicht statt mit Ausnahme des 
Falles, wo das abgetretene Grundstück dem Nießbrauche eines Dritten unter- 
worfen ist; diesfalls hat der Nutznießer aus der gezahlten Kapitalentschädigung 
fülr die Differenz zwischen dem höheren und niederen Nutzungsertrage des um- 
und eingetauschten Grundstücks Ersatz zu erhalten.
	        
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