Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

375 
Wenn jedoch die Entschädigung für den Holzbestand auf eigentlichen Holz- 
grundstücken gewährt wird, so sind die Rechte der in Frage kommenden dritten 
Verechtigten nach Maßgabe des vorstehenden Paragraphen ebenfalls in Berück- 
sichtigung zu ziehen. 
8 34. 
Fortsetzung. 
Wenn bei einer Zusammenlegung solche Grundstücke abgetreten werden, 
mit welchen besondere, den übrigen Teil der betreffenden Besitzung nicht 
ergreifende Verpflichtungen oder Berechtigungen verbunden sind, die beim Aus- 
tausche nach § 40 übergehen oder außerdem übertragen werden sollen, so ist für 
diese ein zu versteinender, auf der Karte und im Rezesse besonders zu bezcichnender 
Teil von gleichem Werte der einzutauschenden Besitzung zuzuweisen und ihm eine 
besondere Flurbuchsnummer zu geben. 
2. Pachter. 
8 36. 
Wahrnehmung der Rechte des Pachters. 
Der Eigentümer eines verpachteten Grundstücks ist wegen des Antrags 
auf Zusammenlegung der Grundstücke und bei den Verhaudlungen darüber auf 
keine Weise an die Zustimmung des Pachters gebunden. « 
Kommt jedoch eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins 
oder mehrere verpachtet sind, während des Laufes der Pachtzeit zustande, so sind 
die daraus hervorgehenden Rechtsverhältnisse zwischen Pachter und Verpachter 
im Mangel vertragsmäßiger Bestimmungen, und zwar ohne Unterschied, ob der 
Antrag auf die Zusammenlegung von dem Verpachter ausgegangen ist oder nicht 
nach folgenden Grundsätzen zu ordnen. 
§ 3. 
Fortsetzung. 
Der Pachter tritt, insofern er nicht von dem ihm in 8 39 vorbehaltenen 
Rechte Gebrauch macht, in die Venutzung der statt der abgetretenen dem Ver- 
pachter angewiesenen Grundstücke. 
80
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.