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§ 37.
Fortsetzung.
Hat eine Ausgleichung von Reinertragseinheiten in Geld (§ 24) statt-
gefunden, so ist der jährliche Betrag dieser Reinertragseinheiten (6 22) an dem
Pachtgelde abzurechnen, wenn der Verpachter eine solche Ausgleichung erhält,
dagegen von dem Pachter dem jährlichen Pachtgelde zuzusetzen, wenn der Verpachter
herauszuzahlen hatte.
Im Falle des § 26 sind dem Pachter vier Prozent des gezahlten Kapitals
vom Pachtgelde abzurechnen.
38.
Fortsetzung.
In den unter n bis d des § 27 erwähnten Fällen der Geldausgleichung
hat der Pachter, wenn der Verpachter herauszuzahlen hatte, in jedem Pachtjahre
sovicl an den Verpachter außer dem Pachtgelde zu bezahlen, als nach der bei den
Verhandlungen zu Grunde gelegten Berechnung in jedem der noch bestehenden
Pachtjahre für den Pachter Nutzen von den bei der Geldausgleichung vergüteten
Wertgegenständen zu erwarten ist.
Im umgekehrten Falle hat der Pachter
1. bei den in § 27 a und b ausgeführten Wertgegenständen die Geld-
ausgleichung zwar in ihrem ganzen Betrage zu empfangen, dagegen
aber am Ende des Pachtes das eingetauschte Grundstück in dem-
jenigen Zustande zu übergeben, in welchem er das vertauschte Grund-
stück pachtvertragsmäßig an den Verpachter hätte zurückgewähren
müssen, und
bei den in § 27 und d# aufgeführten Wertgegenständen von der
an den Verpachter zu zahlenden Geldausgleichung in jedem Pacht-
jahre soviel zu empfangen, als nach der bei den Verhandlungen zu
Grunde gelegten Berechnung in jedem der noch bevorstehenden Pacht-
jahre Nutzen für den Pachter von den bei der Geldausgleichung
vergüteten Wertgegenständen zu erwarten ist.
Für die von dem Pachter nach den Bestimmungen dieses Paragraphen
und des § 37 zu erfüllenden Verbindlichkeiten haftet, ohne daß es deshalb
besonderer Erklärung bedarf, dic bestellte Pachtkaution.