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In Zusammenlegungen, die erst nach dem 31. Dezember 1920
beantragt werden, haben die Beteiligten diese Kosten ganz zu tragen.
Die Bauschsätze werden nach der Gesamtfläche der zur Zusammen-
legung gezogenen Grundstücke, also einschließlich der aus Nachbar-
fluren zugezogenen Grundstücke, dergestalt bemessen, daß
a) in Zusammenlegungen, welche bis zum 31. Dezember 1915
beantragt werden, für je 1 ha bei einer Gesamtfläche von
100 ha oder weniger 18 P, für jeden überschießenden ha
von über 100 ha bis 200 ha 16 + — 5
« « 200 7 „" 300 « 14 a —
“ » 300 "“ „% 500 „ 12 %. „½%
« « 500 « 10 77½
und
b) in Zusammenlegungen, welche in der Zeit vom 1. Jannar 1916
bis 31. Dezember 1920 beantragt werden, für je 1 ha die
um die Hälfte ihres Betrages erhöhten Sätze unter a
von den Beteiligten zu bezahlen sind.
. Zu diesen Bauschsätzen, sowie im Falle der Ziffer 3 Abs. 3 zu den
Gesamtkosten, hat ein jeder Beteiligte mit Ausschluß der Eigentümer
öffentlicher Wege nach Verhältnis der Gesamtfläche der von ihm in
die Zusammenlegung eingeworfenen Grundstücke beizutragen.
Es bleiben jedoch diejenigen Beteiligten, welche nur ein einziges
Grundstück in die Zusammenlegung geben, von einem Beitrage zu
den Banschsätzen oder den Gesamtkosten je nach dem Nutzen, der
ihnen nach dem Ermessen des Spczialkommissars durch die Zusammen-
legung zugewendet wird, ganz oder teilweise frei.
Dasselbe gilt unter der gleichen Voraussetzung für diejenigen
Beteiligten, welche Grundstücke aus den Nachbarfluren zur Zusammen=
legung geben (5 19 Abs. 3), bezüglich dieser Grundstücke.
Der Ausfall wird von der Staatskasse getragen.
Auch soll die Generalkommission je mit Genehmigung des
Ministeriums berechtigt sein, Grundstücksbesitzer, welche mit bestimmten
Grundstücken bereits in einer Zusammenlegung kostenbeitragspflichtig
gewesen sind, bei andenweiter Beteiligung mit denselben Grundstücken