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Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter-
liegen der Einkommenstener alle Personen mit dem Einkommen aus im Fürstentum
gelegenem Grundbesitze, sowie aus im Fürstentum befindlichen Gewerbe-, Eisen-
bahn= und Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf die im § 1 Ziffer 5 bis 7
bezeichneten Steuerpflichtigen Anwendung.
& 3.
Von der Einkommensteuer sind befreit:
. der regierende Fürst in Ansehung seines gesamten Einkommens, soweit
dasselbe nicht aus hierländischem der Grundstener unterworfenem Grund-
besitze stammt, ingleichen die Mitglieder des Fürstlichen Hauses in An-
sehung ihrer Apanagen;
das Deutsche Reich;
der Staatsfiskus nebst allen Staatsanstalten und Landeskassen, ein-
schliestlich der Landessparkassen;
. die auf Grund reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften errichteten
Berufsgenossenschaften, Kranken-, Pensions= und Sterbekassen, soweit
ihre Unternehmungen keinen gewerblichen Charakter tragen;
Personen, welche im Fürstentum, ohne daselbst einen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt zu haben, lediglich ein Wandergewerbe betreiben,
hinsichtlich des Einkommens aus diesem Gewerbe.
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84.
Von der Einkommensteuer in Abteilung 1 GE 18 Abs. 1) sind befreit:
Personcn, deren Einkommen den Betrag von 100 4 nicht ülersteigt
oder welche im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unter-
sttutzung beziehen;
. die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes für die
Dauer ihrer Einberufung zu Friedensübungen;
Kirchen, Pfarreien, sowie wohltätige und gemeinnützige Stiftungen
wegen ihres Einkommens aus Kapitalvermögen.
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