Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter- 
liegen der Einkommenstener alle Personen mit dem Einkommen aus im Fürstentum 
gelegenem Grundbesitze, sowie aus im Fürstentum befindlichen Gewerbe-, Eisen- 
bahn= und Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf die im § 1 Ziffer 5 bis 7 
bezeichneten Steuerpflichtigen Anwendung. 
& 3. 
Von der Einkommensteuer sind befreit: 
. der regierende Fürst in Ansehung seines gesamten Einkommens, soweit 
dasselbe nicht aus hierländischem der Grundstener unterworfenem Grund- 
besitze stammt, ingleichen die Mitglieder des Fürstlichen Hauses in An- 
sehung ihrer Apanagen; 
das Deutsche Reich; 
der Staatsfiskus nebst allen Staatsanstalten und Landeskassen, ein- 
schliestlich der Landessparkassen; 
. die auf Grund reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften errichteten 
Berufsgenossenschaften, Kranken-, Pensions= und Sterbekassen, soweit 
ihre Unternehmungen keinen gewerblichen Charakter tragen; 
Personen, welche im Fürstentum, ohne daselbst einen Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt zu haben, lediglich ein Wandergewerbe betreiben, 
hinsichtlich des Einkommens aus diesem Gewerbe. 
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84. 
Von der Einkommensteuer in Abteilung 1 GE 18 Abs. 1) sind befreit: 
Personcn, deren Einkommen den Betrag von 100 4 nicht ülersteigt 
oder welche im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unter- 
sttutzung beziehen; 
. die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes für die 
Dauer ihrer Einberufung zu Friedensübungen; 
Kirchen, Pfarreien, sowie wohltätige und gemeinnützige Stiftungen 
wegen ihres Einkommens aus Kapitalvermögen. 
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