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Erwerbungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Ver-
mehrung des Stammvermögens und kommen ebenso wie Minderungen des
Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des letzteren dadurch
vermehrt oder vermindert werden.
8 8.
l. Von dem Rohertrage der im § 0 bezeichneten Einkommensquellen sind
die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Ertrags
(Werbungskosten) in Abzug zu bringen.
Als Werbungskosten gelten auch:
1.
die an den Staat zu entrichtenden Grundsteuern, die Landrenten
und die im Grundbuch eingetragenen Parochiallasten;
. solche indirekten Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu
rechnen sind;
die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung der Gebäude,
Maschinen, sowie des sonstigen toten Inventars, sofern die Kosten
der Beschaffung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet sind;
die unter die Geschäftsunkosten fallenden Prämien für Versicherung
gegen Feuer-, Hagel= und sonstige Sachschäden.
II. Von dem Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
die Zinsen von denjenigen Schulden, welche der Steuerpflichtige vor
Beginn der Einschätzung dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission
schriftlich unter Angabe des Namens und Wohnortes des Gläubigers,
sowie des Zinsfußes und des Datums der Schuldurkunde speziell
nachweist;
der Abzug anderer Schuldenzinsen ist unstatthaft;
Renten und dauernde Lasten, die auf Privatrechtstiteln beruhen;
die von den Steuerpflichtigen gesetzmäßig an Kranken-, Unfall-,
Sterbe-, Alters= und Invalidenversicherungskassen, sowie die an alle
gesetz= oder vertragsmäßig bestehenden Witwen-, Waisen= und Pensions-
kassen zu entrichtenden Beiträge.
Soweit die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Verbindlichkeiten
wirtschaftlich in Beziehung zu Einnahmequellen stehen, welche bei der
Veranlagung außer Betracht zu lassen sind (6§ 5 Nr. 1), findet
Abrechnung nicht statt. Erstreckt sich die Bestenerung nur auf das
im 8 2 bezeichnete Einkommen, so ist der Abzug der Beiträge unter