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Ziffer 3 überhaupt nicht, der Abzug der Zinsen, Renten und Lasten
(Ziffer 1 und 2) nur insoweit statthaft, als sie zu den inländischen
Quellen wirtschaftlich in Beziehung stehen. Einc wirtschaftliche
Beziehung zwischen einer Schuld und dem Grundbesitz ist insbesondere
anzunehmen, wenn die Schuld für den Erwerb oder zum Zwecke
der Verbesserung oder Bebauung des Grundstücks aufgenommen ist.
Die Eintragung im Grundbuch ist nicht entschceidend.
III. Nicht abzugsfähig sind insbesondere:
1. direkte Steuern mit Ausnahme der staatlichen Grundsteuern;
2. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens,
zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen,
soweit nicht unter ! und II Ausnahmen zugelassen sind;
die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum
Unterhalt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, insbesonderc alle
Aufwendungen zur Befriedigung persünlicher Bedürfnisse, wie die für
Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege, Erziehung, ein-
schließlich des Geldwertes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeug-
nisse und Waren des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Betriebs. Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unter-
haltungspflicht gegen Angehörige sind auch dann nicht abzugsfähig,
wenn sie diesen durch Privatrechtstitel zugesichert sind.
5 9V.
1. Maßgebend für die Steucrveranlagung ist der Bestand der einzelnen
Einkommensquellen bei Beginn des Stenerjahres (5 47 Abs. 1), für welches die
Veranlagung erfolgt, wenn aber die Veranlagung von einem späteren Zeitpunkr
ab staitfindet, der Bestand der Qnellen in diesem Zeitpunkte.
Aenderungen, welche in dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Bestande
bis zum Beginne des Stenerjahres eintreten, können im Rechtsmittelwege geltend
gemacht werden.
2. Soweit nicht in Ziffer 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, erfolgt
die Veranlagung nach dem Ergebnisse des dem Steunerjahr unmittelbar voran-
gegangenen Kalenderjahres, und, insoweil für eine Einkommensquelle ein Jahres-
ergebnis nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage.
3. Der Geschäftsgewinn aus Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei
Steuerpflichtigen, welche Handelsblicher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handels-
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