Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Ziffer 3 überhaupt nicht, der Abzug der Zinsen, Renten und Lasten 
(Ziffer 1 und 2) nur insoweit statthaft, als sie zu den inländischen 
Quellen wirtschaftlich in Beziehung stehen. Einc wirtschaftliche 
Beziehung zwischen einer Schuld und dem Grundbesitz ist insbesondere 
anzunehmen, wenn die Schuld für den Erwerb oder zum Zwecke 
der Verbesserung oder Bebauung des Grundstücks aufgenommen ist. 
Die Eintragung im Grundbuch ist nicht entschceidend. 
III. Nicht abzugsfähig sind insbesondere: 
1. direkte Steuern mit Ausnahme der staatlichen Grundsteuern; 
2. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, 
zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, 
soweit nicht unter ! und II Ausnahmen zugelassen sind; 
die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum 
Unterhalt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, insbesonderc alle 
Aufwendungen zur Befriedigung persünlicher Bedürfnisse, wie die für 
Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege, Erziehung, ein- 
schließlich des Geldwertes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeug- 
nisse und Waren des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen 
Betriebs. Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unter- 
haltungspflicht gegen Angehörige sind auch dann nicht abzugsfähig, 
wenn sie diesen durch Privatrechtstitel zugesichert sind. 
5 9V. 
1. Maßgebend für die Steucrveranlagung ist der Bestand der einzelnen 
Einkommensquellen bei Beginn des Stenerjahres (5 47 Abs. 1), für welches die 
Veranlagung erfolgt, wenn aber die Veranlagung von einem späteren Zeitpunkr 
ab staitfindet, der Bestand der Qnellen in diesem Zeitpunkte. 
Aenderungen, welche in dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Bestande 
bis zum Beginne des Stenerjahres eintreten, können im Rechtsmittelwege geltend 
gemacht werden. 
2. Soweit nicht in Ziffer 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, erfolgt 
die Veranlagung nach dem Ergebnisse des dem Steunerjahr unmittelbar voran- 
gegangenen Kalenderjahres, und, insoweil für eine Einkommensquelle ein Jahres- 
ergebnis nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage. 
3. Der Geschäftsgewinn aus Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei 
Steuerpflichtigen, welche Handelsblicher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handels- 
—
	        
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