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gesezbuchs führen, nach dem Durchschnitte der drei dem Steuerjahre unmittelbar
vorangegangenen Wirtschafts-(Betriebs= Jahrc, wenn aber der Betrieb noch nicht
so lange oder nicht ohne wesentliche Aenderung so lange besteht oder die Bücher
nicht so lange geführt werden, nach dem Durchschnitte der kürzeren Zeit, für
welche Jahresabschlüsse vorliegen, und wenn ein Jahresabschluß überhaupt noch
nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage verauschlagt.
Maßgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm angenommene
Wirtschafts-(Betriebs-) Jahr.
Als der Veranlagung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Betriebs-
jahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung (Selbsteinschätzung) festgestellt
werden können.
Bei der Durchschnittsberechnung ist der etwaige Verlust eines Jahres
von dem Gewinne der anderen Jahre in Abzug zu bringen.
4. Die Vorschriften der Ziffer 3 finden sinngemäß Anwendung auf die
Veranschlagung des Ertrags aus Land= und Forstwirtschaft auf cigenem oder
erpachtetem Grundbesitze, wenn über den Betrieb geordnete, den Reinertrag
ziffernmäßig nachweisende Bücher geführt werden.
5. Ueber die Frage, ob ausreichende Buchführung im Sinne der Ziffern
3 und 4 vorliegt, entscheidet die Berufungskommission endgültig. Auf Verlangen
des Beteiligten ist vorher ein Sachverständiger zu hören.
8 10.
Dem Einkommen eines nach § 1 Nr. 1 bis „3 Stenerpflichtigen wird das
im Fürstentume steuerpflichtige Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet. Jedoch
ist das aus Arbeitsverdienst der Ehefrau stammende Einkommen, wenn es die
Höhe von 600 “ nicht übersteigt, nur zur Hälfte zu dem Einkommen des
Ehemannes in Ansatz zu bringen.
Selbständig werden Ehefrauen nur veranlagt, wenn sie dauernd von dem
Ehemannc getrennt leben oder ihre Stenerpflicht nur nach § 2 begründet ist.
B. Besondere Vorschriften.
a) Einkommen aus Kapitalvermögen.
8 11.
Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Renten und geld-
werte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei