Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Landwirtschaft-, Handel= und Gewerbetreibenden behufs Ausmittelung des steuer- 
pflichtigen Einkommens aus Grundvermügen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe 
(§§ 12, 13) als Teile des Geschäftoertrags in Rechnung zu bringen sind. 
Mit dieser Maßgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen 
insbesondere: 
a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen 
sowie aus verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen, 
b) Zinsen, Gewinnanteile und Ausbenten von Aktiengesellschaften, Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung, stillen Gesellschaften (§ 335 des 
Handeldgesetzbuchs) und Gewerkschaften und die Gewinnanteile der 
Kommanditisten bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
I0) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein 
höheres als das ursprünglich gegebenc Kapital zurückgewährt wird, 
einbegriffen sind, 
ch vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen 
Veräußerung von Wertpapieren, Forderungen, Renten usw. abzüglich 
etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften. 
b) Einkommen aus Grundvermögen. 
5 12. 
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämtlicher 
Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigentümlich gehören, oder aus denen 
ihm infolge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt. 
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermietet sind, ist der Pacht- 
oder Mietzins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter beziehungsweise 
Mieter obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem 
Verpächter beziehungsweise Vermieter vorbehaltenen Nutungen, andererseits 
unter Abrechnung der dem letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Ein- 
kommen zu berechnen. 
Für nicht vermieteke, sondern von dem Eigentümer beziehungsweise 
Nutznießer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebände ist das Einkommen nach 
dem Mietswerte zu bemessen; außer Ansatz bleibt der Mietswert solcher von dem 
Eigentümer beziehungsweise Nutznießer zu seinem landwirtschaftlichen oder ge- 
werblichen Betriebe benutzten Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzungswert 
in dem Einkommen aus Landwirtschafts= oder Gewerbebetrieb enthalten ist.
	        
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