Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der 
durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen. Die 
Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des 
Vodens entnommen werden, sowie die Veraulagung ländlicher Fabrikationszweige 
erfolgen nach den Grundsätzen des § 13, soweit diese Betriebe und Fabrikations-= 
zweige nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptbetriebs, zu welchem sie 
gehören, berücksichtigt werden. 
Bei Waldungen hat in der Regel der nach dem üblichen Wirtschaftsplane 
sich ergebende Jahresertrag in Ansatz. zu kommen, ohne Rüücksicht darauf, daß 
vielleicht in dem einen Jahre die zulässige Holzfällung ausgesetzt wird, in einem 
anderen Jahre dagegen in einem größeren als für gewöhnlich zulässigen Maße 
stattfindet. 
Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirtschaft ist in gleicher 
Weise zu veranschlagen, wie beim Betricb auf eigenen Grundstücken, unter Hinzu- 
rechnung des Mietswerts der mitverpachteten Wohnung. 
Der Pachtzins einschließlich des Wertes der etwa dem Pächter obliegenden 
Natural= und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen. 
Wenn der Ertrag von Grundbesitz hinter einer angemessenen Verzinsung 
des in demselben zu Spekulationszwecken angelegten Kapitals erheblich zurück- 
bleibt, so sind 4 Prozent dieses Kapitals als Einkommen zu verstenern. 
c) Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des 
Bergbaues. 
§ 13. 
Als Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau gilt der Geschäfts- 
gewinn. Bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. 
des Handesgesetzbuchs führen, ist der Gewinn unter Beachtung der Vorschriften 
in §§ 7 und 8 nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur 
und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem 
Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies 
einerseits von dem Zuwachse des Anlagckapitals und andererseits von den 
regelmäszigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung. 
der Wertverminderung entsprechen. 
Im übrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens 
aus Gewerbe und Handel folgendes: 
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