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Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der
durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen. Die
Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des
Vodens entnommen werden, sowie die Veraulagung ländlicher Fabrikationszweige
erfolgen nach den Grundsätzen des § 13, soweit diese Betriebe und Fabrikations-=
zweige nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptbetriebs, zu welchem sie
gehören, berücksichtigt werden.
Bei Waldungen hat in der Regel der nach dem üblichen Wirtschaftsplane
sich ergebende Jahresertrag in Ansatz. zu kommen, ohne Rüücksicht darauf, daß
vielleicht in dem einen Jahre die zulässige Holzfällung ausgesetzt wird, in einem
anderen Jahre dagegen in einem größeren als für gewöhnlich zulässigen Maße
stattfindet.
Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirtschaft ist in gleicher
Weise zu veranschlagen, wie beim Betricb auf eigenen Grundstücken, unter Hinzu-
rechnung des Mietswerts der mitverpachteten Wohnung.
Der Pachtzins einschließlich des Wertes der etwa dem Pächter obliegenden
Natural= und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen.
Wenn der Ertrag von Grundbesitz hinter einer angemessenen Verzinsung
des in demselben zu Spekulationszwecken angelegten Kapitals erheblich zurück-
bleibt, so sind 4 Prozent dieses Kapitals als Einkommen zu verstenern.
c) Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des
Bergbaues.
§ 13.
Als Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau gilt der Geschäfts-
gewinn. Bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff.
des Handesgesetzbuchs führen, ist der Gewinn unter Beachtung der Vorschriften
in §§ 7 und 8 nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur
und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem
Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies
einerseits von dem Zuwachse des Anlagckapitals und andererseits von den
regelmäszigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung.
der Wertverminderung entsprechen.
Im übrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens
aus Gewerbe und Handel folgendes:
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