Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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lichen Aufwandes gewährt werden, insoweit außer Ansatz, als ihr Betrag den 
regelmäßigen wirklichen Aufwand hierfür nicht wesentlich übersteigt. 
)Einkommen der nichtphysischen Personen. 
§ 15. 
1. Als steuerpflichtiges Einkommen der Gemeinden und der weiteren 
Kommunalverbände des Fürstentums giit der von denselben aus kommunalen 
Anstalten und Unternehmungen der in §1 Ziff. 4 bezeichneten Art erzielte, unter 
siungemäßer Anwendung des 8 13 zu berechnende Geschäftsgewinn nach Abzug 
von 37/: Prozent des in den betreffenden Anstalten und Unternehmungen angelegten 
Kapitals. Soweit das Kapital nicht von der betreffenden Gemeinde oder dem 
betreffenden Kommunalverbande vorgeschossen, sondern von dritten Personen 
erborgt ist, sind die an diese zu zahlenden Zinsen in Abzug zu bringen. 
2. Für die Bestenerung der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, Berggewerkschaften und 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie der Konsumvereine sind die Ueber- 
schüsse maßgebend, welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter 
welcher Benennung, unter die Mitglieder verteilt oder zur Tilgung der Schulden 
oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie zur 
Bildung von Reservefonds verwendet werden. 
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt derjenige Teil der Ueberschüsse, 
welcher an persönlich haftende Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital 
gemachten Einlagen oder als Tantieme verteilt wird, nicht als Einkommen der 
Gesellschaft. 
Im Falle des § 2 gilt als stenerpflichtiges Einkommen derjenige Teil 
der vorbezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb im Fürstentum 
beziehungsweise auf das Einkommen aus im Fürstentum gelegenem Grund- 
besitz entfällt. 
3. Die ibrigen nach § 1 Ziffer 5 Steuerpflichtigen unterliegen der 
Besteuerung hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz, in einem gewerb- 
lichen Betriebe oder sonst werbend angelegten Vermögens. 
1) Einkommen aus Eisenbahnbetrieben. 
8 16. 
Bei Eisenbahnbetrieben (§ 2), welche sich nicht auf das Gebiet des 
Fürstentums beschränken, sondern sich zugleich auf das Gebiet eines oder mehrerer 
83°
	        
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