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lichen Aufwandes gewährt werden, insoweit außer Ansatz, als ihr Betrag den
regelmäßigen wirklichen Aufwand hierfür nicht wesentlich übersteigt.
)Einkommen der nichtphysischen Personen.
§ 15.
1. Als steuerpflichtiges Einkommen der Gemeinden und der weiteren
Kommunalverbände des Fürstentums giit der von denselben aus kommunalen
Anstalten und Unternehmungen der in §1 Ziff. 4 bezeichneten Art erzielte, unter
siungemäßer Anwendung des 8 13 zu berechnende Geschäftsgewinn nach Abzug
von 37/: Prozent des in den betreffenden Anstalten und Unternehmungen angelegten
Kapitals. Soweit das Kapital nicht von der betreffenden Gemeinde oder dem
betreffenden Kommunalverbande vorgeschossen, sondern von dritten Personen
erborgt ist, sind die an diese zu zahlenden Zinsen in Abzug zu bringen.
2. Für die Bestenerung der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, Berggewerkschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie der Konsumvereine sind die Ueber-
schüsse maßgebend, welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter
welcher Benennung, unter die Mitglieder verteilt oder zur Tilgung der Schulden
oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie zur
Bildung von Reservefonds verwendet werden.
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt derjenige Teil der Ueberschüsse,
welcher an persönlich haftende Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital
gemachten Einlagen oder als Tantieme verteilt wird, nicht als Einkommen der
Gesellschaft.
Im Falle des § 2 gilt als stenerpflichtiges Einkommen derjenige Teil
der vorbezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb im Fürstentum
beziehungsweise auf das Einkommen aus im Fürstentum gelegenem Grund-
besitz entfällt.
3. Die ibrigen nach § 1 Ziffer 5 Steuerpflichtigen unterliegen der
Besteuerung hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz, in einem gewerb-
lichen Betriebe oder sonst werbend angelegten Vermögens.
1) Einkommen aus Eisenbahnbetrieben.
8 16.
Bei Eisenbahnbetrieben (§ 2), welche sich nicht auf das Gebiet des
Fürstentums beschränken, sondern sich zugleich auf das Gebiet eines oder mehrerer
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