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III. Veranlagung.
1. Ort der Veranlagung.
8 22.
Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Anlage-
pflichtige zur Zeit der Aufstellung des Personenverzeichnisses (IJ 23 Abs. 1) seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.
Angehörige des Fürstentums, welche im Inlande weder Wohnsitz noch
Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts
im Fürstentume zu veranlagen.
Die Veranlagung der im § 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten juristischen Per-
sonen, Gesellschaften, Vereine, Genossenschaften 2c. erfolgt an dem Orte, wo die-
selben im Fürstentum ihren Sitz haben.
Die Veranlagung der im § 2 bezeichneten Stenerpflichtigen geschieht an
dem Orte, wo der Grundbesitz beziehungsweise die gewerbliche oder Handels-
anlage oder die Betriebsstätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung ctwa
bestellte Vertreter seinen Wohnsitz hat.
Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes des Stenerpflichtigen bestimmt das
Ministerium den Ort der Veranlagung, ingleichen, wenn über den letzteren aus
anderen Gründen Zweifel bestehen.
2. Vorbereitung der Veranlagung.
g 23.
Der Gemeindevorstand hat vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine
Nachweisung (Personenverzeichnis) zu liefern, welche Aufschluß geben soll über
1. die im Gemeindebezirke vorhandenen, in diesem Gesetze als steuer-
pflichtig bezeichneten Personen mit selbständigem Einkommen, sowie
diejenigen unter & 1 fallenden Staatsangehörigen, welche seit länger
als zwei Jahren aus dem Gemeindebezirk ins Ausland ülergesiedelt sind;
die in § 1 Ziffer 4 bis 6 bezeichneten Steuerpflichtigen, die in der
Gemeinde ihren Sitz haben;
. die außerhalb des Gemeindebezirks befindlichen Besitzer von im Ge-
meindebezirke gelegenen Grundstücken, Gebänden und Gewerbe-
betrieben.
do