Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 4. 
In den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes dürfen sich die Staats- 
diener der 1. bis 5. Tagegeldklasse eines zweispännigen, diejenigen der 6. bis 
8. Tagegeldklasse aber in der Regel nur eines einspännigen Mietgeschirrs 
bedienen. Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs segt voraus, daß dadurch kein 
höherer Aufwand erwächst, oder daß sie durch die Dringlichkeit des zu 
erledigenden Geschäfts geboten erscheint. 
§ 5. 
Mehrere Staatsdiener, welche bei einem auswärtigen Dienstgeschäfte 
beteiligt sind, haben, soweit tunlich, ein gemcinschaftliches Mietfuhrwerk zu 
benutzen. 
§ 6. 
Auf Fahrrädern zurückgelegte Dienstreisen sind den Fußreisen im Sinne 
des § 10 des Gesetzes gleichzustellen. 
§ 7. 
Werden von einem Beamten mehrere auswärtige Amtohandlungen in 
verschiedenen Angelegenheiten an einem Orte oder an verschiedenen Orten an 
einem und demselben Tage vorgenommen, so sind die Tagegelder unter die 
verschiedenen Angelegenheiten verhältnismäßig zu verteilen, wenn mehrere Kosten- 
pflichtige (Ministerialabteilungen, Privatpersonen, Kassen usw.) beteiligt sind. 
Diese Bestimmung findet, wenn die Abwesenheit vom Wohnorte über 
Nacht dauert, auf die Nachtgelder und die weiteren Tagegelder entsprechende 
Anwendung. 
In gleicher Weise sind die in solchen Fällen zu berechnenden Reisegelder 
(67 des Gesetzes) nach den Angelegenheiten zu verteilen, wegen deren die Reisen 
unternommen sind. « 
68. 
Insoweit Beamte, welche zu häufigen Dienstreisen innerhalb des Bereichs 
ihnen zugewiesener Dienstbezirke genötigt sind, für derartige Dienstreisen schon 
zeither auf Grund besonderer Ministerial-Verfügungen Reisekosten entweder über- 
haupt nicht oder doch nur in beschränkterem Umfange in Ansatz bringen durften, 
hat es bei diesen Verfügungen für so lange zu bewenden, als nicht abweichende 
Anordnungen getroffen werden (zu vergl. § 11 des Gesetzes).
	        
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