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Zwecks Beschaffung der zur Aufstellung des Personenverzeichnisses nötigen
Unterlagen erläßt der Gemeindevorstand alljährlich öffentliche Aufforderung an
die Hausbesitzer, sowie an die Haushaltungsvorstände, Gehalt= und Lohngeber
oder deren Vertreter zur Auskunftserteilung nach Maßgabe der hierzu vorge-
schriebenen Formulare (Hauslisten, Lohnlisten).
üür die Auskunftserteilung gelten folgende Bestimmungen:
a) Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist
verpflichtet, der mit der Aufstellung des Personenverzeichnisses be-
trauten Behörde die Juhaber der in dem Grundstücke vorhandenen
einzelnen Wohnungen, Geschäftslokale und zu gewerblichen oder
wirtschaftlichen Zwecken benutzten Räume anzugeben.
b) Jeder Haushaltungsvorstand hat der vorstehend unter a) genannten
Behörde über Namen, Berufs= oder Erwerb#art, Geburtsort und
Geburtstag und die etwaigen Arbeitgeber der sämtlichen zu seinem
Hausstande gehörigen Personen einschließlich der Unter= und
Schlafstellenmieter, sowie über die Höhe des baren Dienst= oder
Arbeitslohnes und die Art der Naturalbezüge seiner Dienstboten und
der bei ihm wohnenden cigenen Gewerbegchilfen, nicht minder auch
über die Höhe des von ihm gezahlten Mietzinses und, wenn er selbst
Besitzer des von ihm bewohnten Hauses ist, über den Mietswert der
eigenen Wohnung Auskunft zu erteilen.
) Geschäftsinhaber und andere Arbeitgeber, bei nichtphysischen Personen
(6 1 Ziffer 4 bis 6) deren gesetzliche Vertreter, sind auf Verlangen
nes über die Gehalts-, Lohn-, Pensions-, Unterstützungs= und
sonstigen Bezüge ihrer sämtlichen Angestellten, Gewerbegehilfen und
Arbeiter und der Hinterbliebenen von solchen den Gemeindevorständen
derjeuigen Gemeinden Mitteilung zu machen, in welchen die Ange-
stellten 2c. ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Bei Natural=
bezügen ist nicht der Wert, sondern nur die Art der Bezüge anzu-
geben. Die Mitteilung hat sich auf die von den Gemeindevorständen
anzugebende Zeit zu erstrecken.
Dieselbe Verpflichtung liegt den Anstellungsbehörden im Be-
reiche des Reichs-, Staats-, Gemeinde-, Kirchen-, Schul= und Hof-
dienstes, sowie des Dienstes der Fürstlichen Kammer hinsichtlich der
Besoldungen und Dienstbezüge der zu ihrem Dienstbereiche gehörigen
Beamten und Angestellten ob.