Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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betreffende Jahr das Recht der Berufung; auf den Eintritt dieses Nachteils ist 
in der Aufforderung ausdrücklich aufmerksam zu machen. 
Für Steuerpflichtige, welche unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft 
stehen, sowie für die in 8§ 1 Ziffer 4 bis 7 bezeichneten Steuerpflichtigen haben 
deren gesetzliche Vertreter die Selbsteinschätzung zu bewirken. 
Eine Selbsteinschätzung kann auch einreichen, wer nach vorstehenden Be- 
stimmungen dazu nicht verpflichtet ist. 
8 26. 
Die Selbsteinschätzung hat nach Angabe des Formulars zu enthalten: 
1. den Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Jahreseinkommens gesondert 
nach den in § 6 unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Quellen; 
. die Nachweisung der Schuldenzinsen und sonstigen Lasten, deren 
Abzug nach § 8 unter II beansprucht wird, sowie die Bezeichnung 
der nach den §§ 19 und 20 etwa vorliegenden besonderen Er- 
mäszigungsgründe; 
die Versicherung des Steuerpflichtigen, daß er seine Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, auch bereit sei, auf Er- 
fordern deren Richtigkeit eidesstattlich zu erhärten. 
Die in § 1 Ziffer 5 und 6 aufgeführten Steuerpflichtigen haben ihren 
Selbsteinschätzungen die in Betracht kommenden Geschäftsberichte und Jahres- 
abschlüsse sowie gegebenenfalls die darauf bezüglichen Beschlüsse der General= 
versammlung beizufügen. 
Bei dem Vorsitzenden einer Ortseinschätzungskommission eingehende Selbst- 
einschätzungen, welche auf ein Einkommen von mehr als 3000 „4 lanten, sind 
alsbald an den Vorsitzenden der zuständigen Bezirkseinschätzungskommission ab- 
zugeben. 
S 
— 
4. Organe und Verfahren der Veranlagung. 
A. Orteeinschähungskommissionen. 
8 27. 
Behufs der Veranlagung der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis 
zu 3000 wird für jede Gemeinde des Landes eine Einschätzungskommission 
(Ortseinschätzungskommission) bestellt; dieselbe besteht aus dem Bürgermeister 
als Vorsitzendem und mehreren anderen nach Art. 48 Abs. 1 der revidierten 
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