402
Wegen der Ablehnung der Wahl und deren Folgen gelten die in § 27
für die Ortseinschätzungskommissionen getroffenen Bestimmungen.
Die Mitglieder der Bezirkseinschätzungskommissionen erhalten für ihre
Reisekosten dieselbe Vergütung wic die Mitglieder der Bezirksausschüsse.
*ieir
Das Ministerium ist berechtigt, den Bezirkseinschätzungskommissionen
Staatsbeamte als Regierungskommissare beizuordnen, welchen sodann eine
beratende Stimme bei den Verhandlungen zusteht.
§* 32.
Der Vorsitzende der Bezirkseinschätzungskommission hat mit Hilfe der
Gemeindevorstände, welche ein Verzeichnis der voraussichtlich mit einem Einkommen
von mehr als 3000 4 zu veraulagenden Personen aus dem Personenverzeichnisse
(§ 23) auszuziehen und bei ihm einzureichen haben, die Aufnahme einer voll-
ständigen Nachweisung aller derjenigen Steuerpflichtigen zu bewirken, weiche von
ihm als zu dieser Abteilung gehörig erachtet werden.
C. Gemeinschaflliche Sestimmungen
lür die Orts- und die Bezirkseinschäbungskommissionen.
§ 33.
Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen haben über die Besitz-,
Vermögens-, Erwerbs= und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen
möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen und sowohl die in den Selbst-
einschätzungen (§§ 25, 26) enthaltenen Angaben, als auch die sonstigen Nach-
richten über die Verhältnisse der Stenerpflichtigen einer sorgfältigen Prüfung zu
unterwerfen und die zur Aufklärung einzelner Punkte nötigen Ermittelungen zu
veranlassen, soweit dies ohne tieferes Eindringen in die gedachten Verhältnisse
geschehen kann. Sodaun haben sie der Einschätzungskommission über die Steuer-
stufe, in welche jeder Steuerpflichtige einzustellen sein dürfte, ihr Gutachten ab-
zugeben.
8 34.
Die Einschätzungskommission unterwirft die gutachtlichen Vorschläge ihres
Vorsitzenden unter Benutzung aller ihr zu Gebote stehenden Unterlagen einer
sorgfältigen Prülfung.