Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Wegen der Ablehnung der Wahl und deren Folgen gelten die in § 27 
für die Ortseinschätzungskommissionen getroffenen Bestimmungen. 
Die Mitglieder der Bezirkseinschätzungskommissionen erhalten für ihre 
Reisekosten dieselbe Vergütung wic die Mitglieder der Bezirksausschüsse. 
*ieir 
Das Ministerium ist berechtigt, den Bezirkseinschätzungskommissionen 
Staatsbeamte als Regierungskommissare beizuordnen, welchen sodann eine 
beratende Stimme bei den Verhandlungen zusteht. 
§* 32. 
Der Vorsitzende der Bezirkseinschätzungskommission hat mit Hilfe der 
Gemeindevorstände, welche ein Verzeichnis der voraussichtlich mit einem Einkommen 
von mehr als 3000 4 zu veraulagenden Personen aus dem Personenverzeichnisse 
(§ 23) auszuziehen und bei ihm einzureichen haben, die Aufnahme einer voll- 
ständigen Nachweisung aller derjenigen Steuerpflichtigen zu bewirken, weiche von 
ihm als zu dieser Abteilung gehörig erachtet werden. 
C. Gemeinschaflliche Sestimmungen 
lür die Orts- und die Bezirkseinschäbungskommissionen. 
§ 33. 
Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen haben über die Besitz-, 
Vermögens-, Erwerbs= und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen 
möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen und sowohl die in den Selbst- 
einschätzungen (§§ 25, 26) enthaltenen Angaben, als auch die sonstigen Nach- 
richten über die Verhältnisse der Stenerpflichtigen einer sorgfältigen Prüfung zu 
unterwerfen und die zur Aufklärung einzelner Punkte nötigen Ermittelungen zu 
veranlassen, soweit dies ohne tieferes Eindringen in die gedachten Verhältnisse 
geschehen kann. Sodaun haben sie der Einschätzungskommission über die Steuer- 
stufe, in welche jeder Steuerpflichtige einzustellen sein dürfte, ihr Gutachten ab- 
zugeben. 
8 34. 
Die Einschätzungskommission unterwirft die gutachtlichen Vorschläge ihres 
Vorsitzenden unter Benutzung aller ihr zu Gebote stehenden Unterlagen einer 
sorgfältigen Prülfung.
	        
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