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Ueber Mitglieder, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung
ausbleiben, kann der Kommissionsvorsitzende auf Beschluß der Kommission, auch
wenn diese sonst nicht beschlußfähig ist, eine Ordnungsstrafe bis zu 50 4
verhängen.
Die Vorsitzenden, welche die Interessen des Staates allenthalben zu ver-
treten haben, leiten das Veranlagungsgeschäft und sind besonders dafür verant-
wortlich, daß das letztere überall nach den im gegenwärtigen Gesetze aufgestellten
Grundsätzen zur Ausführung gelange.
8 a6.
Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen sind vermöge ihres
Diensteides verpflichtet, bei dem Veranlagungsgeschäfte ohne Ansehen der Person
und nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren und die aus Anlaß ihrer
Mitwirkung bei diesem Geschäfte zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der
Stenerpflichtigen streng geheim zu halten. Die Mitglieder der Kommissionen
haben dem Vorsitzenden mittels Handschlags an Eidesstatt das gleiche zu geloben.
Uebertretungen werden, soweit sie die Verpflichtung zur Geheimhaltung
betreffen, bei dem Vorsitzenden im Disziplinanwege bestraft, bei den librigen
Mitgliedern mit einer gerichtlich zu erkennenden Geldstrafe bis zu 300 4 und
dem vom Bezirksausschusse auszusprechenden Verluste der Mitgliedschaft geahndet.
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt.
Die Strafverfolgung tritt bloß auf Beschluß des Ministeriums oder auf
Antrag des betreffenden Steuerpflichtigen ein; dieselbe verjährt in einem Jahre,
die Strafvollstreckung in zwei Jahren.
O. Veranlagung des regierenden Fürsten und der WMitglieder des Fürstlichen Hauses.
37.
Die Veranlagung des Einkommens des regierenden Fürsten aus hier-
ländischem Grundbesitze sowie des steuerpflichtigen Einkommens der Mitglieder
des Fürstlichen Hauses und der staatlichen Eisenbahnbetricbe erfolgt durch das
Ministerium.
E. Aufsichtsbehörden.
§ 38.
Das Landsteueramt ist in Bezug auf die richtige Feststellung der Stener
der Vertreter der Staatsinteressen. Ihm liegt, abgesehen von den Fällen des