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Richtet sich die Berufung gegen eine Einschätzung zur ersten Abteilung,
so ist sie bei dem Vorsitzenden der Ortseinschätzungskommission, andernfalls bei
dem Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommission anzubringen und nur dann
zu brachten, wenn sic bis zum 15. Juni des Stenerjahres, für welches die Ver-
anlagung erfolgt ist, unter Angabe der Gründe schriftlich angebracht wird.
Geht die Berufung von dem Steueramte aus (§ 41 Abs. 1), so hat der
Vorsitzende der Kommission dem Steuerpflichtigen eine Abschrift derselben zur
schriftlichen Gegenerklärung binnen zehntägiger Frist unter der Verwarnung
äuzufertigen, daß, wenn dic Abgabe der Gegenerklärung nicht fristgemäß erfolgt,
der Berufung stattgegeben werden wird.
Der Vorsitzende der Kommission hat die nicht rechtzeitig oder ohne Angabe
von Gründen eingegangenen Berufungen unbeschadet der Berichtigung von
Schreib= und Rechenfehlern als formell unzulässig zurückzuweisen, den Berufungen
des Steueramts, auf welche eine Gegenerklärung nicht rechtzeitig eingegangen
ist, stattzugeben, die übrigen Berufungen aber der Kommission zur nochmaligen
Prüfung des Steuerfalles vorzulegen.
Er ist befugt, die angefochtene Steuerveranlagung abzuändern, wenn
sowohl das Steueramt als der Steuerpflichtige sich mit der Aenderung ein-
verstanden erklärt.
Berufungen, die nicht in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen ihre
Erledigung gefunden haben, sind nebst der gutachtlichen Aeußerung der Kommission
spätestens bis Ende Juli dem Steneramte und von diesem nach Beifügung seines
Gutachtens unverzliglich der Berufungskommission vorzulegen.
8 42.
Die Berufungskommission, welche ihren Sitz in Gera hat, besteht aus dem
Vorstande des Landsteueramts oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem und
acht Mitgliedern und ebensoviel Stellvertretern.
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt auf die Dauer von
sechs Jahren und zwar dergestalt, daß je drei von jedem Bezirksausschusse und
je zwei von dem Ministerium aus der Mitte der nach Art. 48 Abs. 1 der
revidierten Gemeindeordnung wahlberechtigten Steuerzahler gewählt werden. Eine
Wiederwahl der ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter ist zulässig.
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade einschließlich dürfen
nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein.