Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

406 
Richtet sich die Berufung gegen eine Einschätzung zur ersten Abteilung, 
so ist sie bei dem Vorsitzenden der Ortseinschätzungskommission, andernfalls bei 
dem Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommission anzubringen und nur dann 
zu brachten, wenn sic bis zum 15. Juni des Stenerjahres, für welches die Ver- 
anlagung erfolgt ist, unter Angabe der Gründe schriftlich angebracht wird. 
Geht die Berufung von dem Steueramte aus (§ 41 Abs. 1), so hat der 
Vorsitzende der Kommission dem Steuerpflichtigen eine Abschrift derselben zur 
schriftlichen Gegenerklärung binnen zehntägiger Frist unter der Verwarnung 
äuzufertigen, daß, wenn dic Abgabe der Gegenerklärung nicht fristgemäß erfolgt, 
der Berufung stattgegeben werden wird. 
Der Vorsitzende der Kommission hat die nicht rechtzeitig oder ohne Angabe 
von Gründen eingegangenen Berufungen unbeschadet der Berichtigung von 
Schreib= und Rechenfehlern als formell unzulässig zurückzuweisen, den Berufungen 
des Steueramts, auf welche eine Gegenerklärung nicht rechtzeitig eingegangen 
ist, stattzugeben, die übrigen Berufungen aber der Kommission zur nochmaligen 
Prüfung des Steuerfalles vorzulegen. 
Er ist befugt, die angefochtene Steuerveranlagung abzuändern, wenn 
sowohl das Steueramt als der Steuerpflichtige sich mit der Aenderung ein- 
verstanden erklärt. 
Berufungen, die nicht in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen ihre 
Erledigung gefunden haben, sind nebst der gutachtlichen Aeußerung der Kommission 
spätestens bis Ende Juli dem Steneramte und von diesem nach Beifügung seines 
Gutachtens unverzliglich der Berufungskommission vorzulegen. 
8 42. 
Die Berufungskommission, welche ihren Sitz in Gera hat, besteht aus dem 
Vorstande des Landsteueramts oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem und 
acht Mitgliedern und ebensoviel Stellvertretern. 
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt auf die Dauer von 
sechs Jahren und zwar dergestalt, daß je drei von jedem Bezirksausschusse und 
je zwei von dem Ministerium aus der Mitte der nach Art. 48 Abs. 1 der 
revidierten Gemeindeordnung wahlberechtigten Steuerzahler gewählt werden. Eine 
Wiederwahl der ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter ist zulässig. 
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade einschließlich dürfen 
nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.