Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

a) bis zu 300 3,5 Prozent 
b) zwischen 301 und 500 3,0 „ 
) „ 501 „ 1000 2,6 „ 
d) „ „r1ool „ 5000 2,0 „ 
0) „ 500! „ 10000 1,5 „ 
!4 Üüber 10 000 
der von ihnen tatsächlich erhobenen Steuerbeträge. 
Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung der Staatskasse zur 
Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten 
Rechtsmittel oder in den Fällen des § 56 erfolgenden Ermittelungen veraulaßt 
werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in 
wesentlichen Punkten als unrichtig enweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden 
Kosten erfolgt durch das Landsteucramt, gegen dessen Festsetzung binnen einer 
Ausschlußfrist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung des Festsetzungs- 
beschlusses ab gerechnet, die bei dem Landsteueramte anzubringende Beschwerde 
an das Ministerium gestattet ist. 
Die Gebühren für Zeugen und Sachrerständige werden nach den in 
Zivilprozessen zur Amvendung kommenden Vorschriften berechnet. 
1,2 « 
X. Schlußbestimmungen. 
g 58. 
Alle auf Grund dieses Gesetzes an bestimmte einzelne Personen unter 
Androhung von Rechtsnachteilen schriftlich zu crlassenden Aufforderungen (88 25 
Abs. 1 und 2, 41 Abs. 3, 44 Abs. 1), ingleichen alle Eröffnungen über das 
Ergebnis der nach §5 46 und 48 vorgenommenen Schätzungen, sowie alle 
innerhalb bestimmter Frist im Wege der Verufung oder Beschwerde anfechtbaren 
Entscheidungen (Bescheide, Beschlüsse) der Bernfungskommissionen (6& 45), der 
Steucrämter (§ 48) und des Landsteueramts (§ 55 Abs. 2, § 57 Abs. 2) sind 
den Adressaten unter Beobachtung der Vorschriften des § 8 des Gesetzes, das 
polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen Zwangsbefugnisse betreffend, 
vom 7. Jannar 1902 (Gesetzs. Bd. XXIV S. 303) zuzustellen. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, die Zustellungen auf Ansuchen 
durch ihre verpflichteten Vollzugsorgane besorgen zu lassen. 
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