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Gesetzsammlung
für das
Furstentum M jingern Linie.
no. 1465.
Inhalt: Ministerial-Berordnung zur Ausführung der Bundesraks-Bekanntmachung, betressend die Ein-
richtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmehbetrieben).
Ministerial- Verordunng
vom 1. Oktober 1909
zur Ausführung der Bundesrats-Bekanntmachung, betreffend die Ein-
richtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Stein-
metbetrieben), vom 31. Mai 1909 (Reichsgesetzblatt S. 471).
Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 9 Abs. 3 ist das Landrats-
amt, für Schieferbrüche (vergl. § 10 Abs. 3) das Bergamt. Vor der Entscheidung
hat das Landratsamt den Gewerbeinspektor, das Bergamt den Bergrevierbeamten
zu hören; diesen Beamten ist von der Entscheidung alsbald Abschrift mitzuteilen.
In dringenden Fällen ist der Gemeindevorstand befugt, an Stelle des
Landratsamts Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 auf die Dauer bis zu drei Tagen
unter Vorbehalt des Widerrufs zuzulassen. Ueber die Zulassung ist dem Land-
ratsamt sofort zu berichten. „
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 und 3 ist das
Ministerium, Abteilung für das Innere.
Gera, den 1. Oktober 1909. Färstlich Reuß-Pl. Ministerium.
4 v. Hinüber. c.
Ausgegeben am 6. Oktober 1909.