Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Gesetzsammlung 
für das 
Furstentum M jingern Linie. 
no. 1465. 
Inhalt: Ministerial-Berordnung zur Ausführung der Bundesraks-Bekanntmachung, betressend die Ein- 
richtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmehbetrieben). 
  
  
  
Ministerial- Verordunng 
vom 1. Oktober 1909 
zur Ausführung der Bundesrats-Bekanntmachung, betreffend die Ein- 
richtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Stein- 
metbetrieben), vom 31. Mai 1909 (Reichsgesetzblatt S. 471). 
Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 9 Abs. 3 ist das Landrats- 
amt, für Schieferbrüche (vergl. § 10 Abs. 3) das Bergamt. Vor der Entscheidung 
hat das Landratsamt den Gewerbeinspektor, das Bergamt den Bergrevierbeamten 
zu hören; diesen Beamten ist von der Entscheidung alsbald Abschrift mitzuteilen. 
In dringenden Fällen ist der Gemeindevorstand befugt, an Stelle des 
Landratsamts Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 auf die Dauer bis zu drei Tagen 
unter Vorbehalt des Widerrufs zuzulassen. Ueber die Zulassung ist dem Land- 
ratsamt sofort zu berichten. „ 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 und 3 ist das 
Ministerium, Abteilung für das Innere. 
Gera, den 1. Oktober 1909. Färstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
4 v. Hinüber. c. 
Ausgegeben am 6. Oktober 1909.
	        
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