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Herzoglich Sächsischen Staatsregierung in Altenburg auch filr Grundstüicks-
zusammenlegungen im Fürstentume die zweite Instanz mit allen denjenigen
Zuständigkeiten, welche im Gesetze über Grundstückszusamienlegung und in der
gegenwärtigen Verordnung ihr als Generalkommission in diesen Zusammenlegungs-
sachen zugewiesen sind.
Bei ihrer Geschäftsführung dienen ihr die hiesigen Landesgesetze zur
Richtschnur. ·
Sie erledigt die ihr im Fürstentume übertragenen Geschäfte von ihrem
Sitze in der Stadt Altenburg aus unter dem Titel „Fürstlich Reust j. L. General=
kommission für Grundstückszusammenlegungen“.
Die Formen der Verhandlung zwischen der Generalkommission und den
Fülstlichen Behörden sollen die sein, die für den Geschäftsverkehr mit und unter
Mittelbehörden bestehen.
Die Generalkommission erhält ihre Dienstvergütung aus Firrstlicher
Hauptstaatskasse.
In den Fällen, in welchen Beteiligte zur Tragung von Gebühren und
Verlägen der Generalkommission nach § 41 Ziffer 1 Abs. 2 des Gesetzes ver-
pflichtet sind, sind diese nach Maßgabe des Bescheides der Generalkommission von
dem Spezialkommissar zu erheben und an die Fülrstliche Hauptstaatskasse
abzuführen.
§62.
Der Spezialkommissar. Protokollierungsbefugnis des Spezialkommissars.
Unterzeichnung der Protokolle von den Beteilligten.
Die von dem Kommissar ausgenommenen Protokolle haben für das
Zusammenlegungsgeschäft und die damit in Verbindung stehenden Nebenverhand-
lungen volle Beweiskraft, sofern sie von den bei der Verhandlung mit amvwesend
gewesenen Weteiligten mit unterzeichnet worden sind.
d die Mitunterzeichuung des Protokolles verweigert, so ist der Grund
der Verveigermn in dem Protokolle zu vermerken und dem Verweigernden zu
eröffnen, daß, wenn er nicht seinen Widerspruch innerhalb acht Tagen in zulässiger
Weise begründet, das Protokoll als von ihm genehmigt und vollzogen be-
trachtet werde.
Das eigenmächtige Austreten eines Beteiligten aus der Verhandlung vor
dem Verlesen des Protokolles hat dieselbe Wirkung wic das Ausbleiben bei den
Verhandlungen.