Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Herzoglich Sächsischen Staatsregierung in Altenburg auch filr Grundstüicks- 
zusammenlegungen im Fürstentume die zweite Instanz mit allen denjenigen 
Zuständigkeiten, welche im Gesetze über Grundstückszusamienlegung und in der 
gegenwärtigen Verordnung ihr als Generalkommission in diesen Zusammenlegungs- 
sachen zugewiesen sind. 
Bei ihrer Geschäftsführung dienen ihr die hiesigen Landesgesetze zur 
Richtschnur. · 
Sie erledigt die ihr im Fürstentume übertragenen Geschäfte von ihrem 
Sitze in der Stadt Altenburg aus unter dem Titel „Fürstlich Reust j. L. General= 
kommission für Grundstückszusammenlegungen“. 
Die Formen der Verhandlung zwischen der Generalkommission und den 
Fülstlichen Behörden sollen die sein, die für den Geschäftsverkehr mit und unter 
Mittelbehörden bestehen. 
Die Generalkommission erhält ihre Dienstvergütung aus Firrstlicher 
Hauptstaatskasse. 
In den Fällen, in welchen Beteiligte zur Tragung von Gebühren und 
Verlägen der Generalkommission nach § 41 Ziffer 1 Abs. 2 des Gesetzes ver- 
pflichtet sind, sind diese nach Maßgabe des Bescheides der Generalkommission von 
dem Spezialkommissar zu erheben und an die Fülrstliche Hauptstaatskasse 
abzuführen. 
§62. 
Der Spezialkommissar. Protokollierungsbefugnis des Spezialkommissars. 
Unterzeichnung der Protokolle von den Beteilligten. 
Die von dem Kommissar ausgenommenen Protokolle haben für das 
Zusammenlegungsgeschäft und die damit in Verbindung stehenden Nebenverhand- 
lungen volle Beweiskraft, sofern sie von den bei der Verhandlung mit amvwesend 
gewesenen Weteiligten mit unterzeichnet worden sind. 
d die Mitunterzeichuung des Protokolles verweigert, so ist der Grund 
der Verveigermn in dem Protokolle zu vermerken und dem Verweigernden zu 
eröffnen, daß, wenn er nicht seinen Widerspruch innerhalb acht Tagen in zulässiger 
Weise begründet, das Protokoll als von ihm genehmigt und vollzogen be- 
trachtet werde. 
Das eigenmächtige Austreten eines Beteiligten aus der Verhandlung vor 
dem Verlesen des Protokolles hat dieselbe Wirkung wic das Ausbleiben bei den 
Verhandlungen.
	        
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