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83.
Gegenseitiges Verhältnis des landwirtschafts- und des rechtsverständigen
Spezialkommissars.
Wenn der Spezialkommission ein rechtsverständiger Kommissar beigegeben
wird (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes), so hat die Generalkommission nach Maßgabe
des dem rechtsverständigen Kommissar erteilten Auftrags zu bestimmen, inwieweit
die Verhandlungen gemeinschaftlich zu leiten sind.
Bei gemeinschaftlichen Verhandlungen hat die Protokollführung und die
Entwerfung der erforderlichen Ausfertigungen durch den rechtsverständigen
Kommissar, die Unterzeichuung der Ausfertigungen und Protokolle durch beide
Kommissare zu erfolgen.
84.
Vorladung der Beteiligten. Zustellung von Ladungen usw.
Die Kommissionen sind berechtigt, das persönliche Erscheinen der Beteiligten
zu verlangen, so oft es ihnen erforderlich oder nüitzlich erscheint.
Zur Zustellung von Ladungen und Verfigungen bedienen sie sich eines
verpflichteten Boten oder der Post nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
8 5.
Befugnis zur Androhung von Geldstrafen und Rechtsnachteilen
bei Ladungen und Auflagen. Bestimmung der Fristen.
Die Kommissionen sind berechtigt, die erforderlichen Vorladungen an die
Haupt= und Nebenbeteiligten zu erlassen und darin, sowie in sonstigen sachgemäßen
Auflagen sowohl Geldstrafen bis zu 60 “4, als auch geeignete, in dem Zwecke
der Vorladung oder Auflage liegende, das in Frage kommende Interesse selbst
berührende Rechtsnachteile anzudrohen und die Verwirkung dieser Strafen und
Rechtsnachteile auszusprechen.
Die Bestimmung der Zeitlänge der Fristen, soweit solche nicht im Gesetze
festgestellt ist, hängt von dem Ermessen der Kommissionen — der General-
kommission, der Spezialkommission, des Spezialkommissars — ab.
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Stunden bestimmt ist,
werden Sonntage und allgemeine Feiertage nicht mit gerechnet.