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Veränderungen in dem Inhalte dieses Zeugnisses im Laufe der Zu-
sammenlegung sind dem Spezialkommissar von dem Grundbuchamte unaufgrfordert
mitzuteilen.
§5 9.
Behandlung eintretender Rechtsstreitigkeiten.
Bei dem Eintreten von Rechtsstreitigkeiten, welche von den Landesgerichten
zu entscheiden sind, ist von dem Spezialkommissar zu erörtern, ob die Zusammen-
legung ohne Gefährdung ihres Hauptzweckes auf die Grundstücke, in Bezug auf
welche Rechtsstreitigkeiten nicht entstanden sind, einstweilen beschränkt werden
kann oder ob sic bis nach Ausgang des Rechtsstreites zu ruhen hat.
Handelt es sich um einen Gegenstand, welcher nach Maßgabe des Gesetzes
(I5 24, 26, 27 des Gesetzes) durch Geldentschädigung ausgeglichen werden kann,
so ist diese im voraus kommissarisch festzusetzen und unerwartet des Ausganges
des Prozesses weiter zu verfahren.
Wird die Streitfrage auf den Rechtsweg verwiesen, so ist demjenigen,
welcher sich nicht im Besitz befindet bezüglich durch das Grundbuch nicht legitimiert
wird 6 10 des Gesetzes), zur Erhebung der Klage eine angemessene Frist zu
setzen unter der Verwarnung, daß nach fruchtlosem Verlaufe der Frist auf den
erhobenen Anspruch in dem Zusammenlegungsverfahren keine Rücksicht genommen
werden wird. Eintretenden Falles ist dieser Androhung gemäß zu verfahren.
Dieselbe Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn der Kläger einen
auf den Rechtsweg verwiesenen Streit nicht bis zu dessen rechtskräftiger Ent-
scheidung ununterbrochen fortsetzt.
8 10.
Vorlegung der Alten an die Berechtigten.
Wenn der Wohnsitz des Spezialkommissars außerhalb des Landes oder
in einem anderen Verwaltungsbezirke sich befindet, ist die Einsicht der Akten den
hierzu Berechtigten auf ihre Kosten durch Vermittelung der Gerichtsschreiberei
des nächsten Fürstlichen Amtsgerichts zu gewähren.
811.
Tagegelder und Reisekosten der Spezialkommissare.
I. Die Arbeiten der Spezialkommissare werden vergütet mit 2 für die
Stunde der zur Ausführung der Arbeit erforderlich gewesenen nach ganzen