Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Bei Benutzung eines Fuhrwerks (vergl. unter 3), mit welchem 
zugleich der Zu= und Abgang zum und vom Bahnhofe bewirkt werden 
kann, oder falls dieser Zu= und Abgang Teil einer zulässigen Fuß- 
reise ist (vergl. unter 4), sowie im Falle des § 41 Ziffer 8 des Ge- 
setzes wird Vergiltung nicht gewährt; 
die nachgewiesenen Ausgaben an Fuhrlohn und Trinkgeld für einen 
zweispännigen Wagen oder für Benutzung cines solchen; 
40 „ für jeden Kilometer Weg, welcher vom Spezialkommissar zu Fuß 
zurückgelegt wird, einschließlich der Kosten für Beförderung des Gepäcks. 
Die Verglitungen unter 3 und 4 werden nur dann gewährt, wenn 
die Eisenbahn nicht benutzt werden kann oder wenn mit dem Fortkommen 
unter 3 und 4 gegenüber der Eisenbahn eine Ersparnis in der Gesamt- 
summe der Reisekosten und der Vergütung für Reisezeit nebst Tagegeldern 
verbunden ist. 
Soweit nach § 41 Ziffer 3 des Gesetzes die Beteiligten für die 
Beförderung des Spezialkommissars zu sorgen haben, erhält der letztere 
eine Reisekostenvergütung nur dann, wenn die Beteiligten dieser Verpflichtung 
auf ergangene Aufforderung nicht nachkommen. 
In diesem Falle sind dem Spezialkommissar die Reisekosten von den 
Beteiligten nach den vorstehenden Ansätzen zu vergüten. 
IV. An Auslagen und für Nebenarbeiten werden dem Spezialkommissar vergütet: 
S 
— 
1. an Schreibgebühren für Rein= und Abschriften für die einzelne Seite 
15 5, für die halb geschriebene Seite 10 5. 
Jede Seite muß bei gewöhnlicher Schrift 24 Zeilen, bei Tabellen 
außer dem Kopfe 20 Zeilen enthalten. 
Die Ausfertigung einer Postzustellungsurkunde wird gleich einer 
Seite Reinschrift mit 15 9 vergütet; 
2. die Post= und Telegraphengebühren: die Bestellgebühren für Pakete 
(Kartenkästen usw.) und Wertsendungen; 
3. 50 9 für Anlegung eines Aktenstückes nebst Aufschrift; 
*“ 
für Einpacken von Akten und Karten nebst Aufschrift der Pakete und 
Ausfertigung der Frachtbriefe, sowie anderer Begleitscheine 25 für 
jedes Paket; 
die in den Akten nachgewiesenen anderen notwendigen baren Auslagen; 
eine Gebühr von 15 39 für jede Eingangsbemerkung und für jede Ab- 
gangsbemerkung. 
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