129
Bei Benutzung eines Fuhrwerks (vergl. unter 3), mit welchem
zugleich der Zu= und Abgang zum und vom Bahnhofe bewirkt werden
kann, oder falls dieser Zu= und Abgang Teil einer zulässigen Fuß-
reise ist (vergl. unter 4), sowie im Falle des § 41 Ziffer 8 des Ge-
setzes wird Vergiltung nicht gewährt;
die nachgewiesenen Ausgaben an Fuhrlohn und Trinkgeld für einen
zweispännigen Wagen oder für Benutzung cines solchen;
40 „ für jeden Kilometer Weg, welcher vom Spezialkommissar zu Fuß
zurückgelegt wird, einschließlich der Kosten für Beförderung des Gepäcks.
Die Verglitungen unter 3 und 4 werden nur dann gewährt, wenn
die Eisenbahn nicht benutzt werden kann oder wenn mit dem Fortkommen
unter 3 und 4 gegenüber der Eisenbahn eine Ersparnis in der Gesamt-
summe der Reisekosten und der Vergütung für Reisezeit nebst Tagegeldern
verbunden ist.
Soweit nach § 41 Ziffer 3 des Gesetzes die Beteiligten für die
Beförderung des Spezialkommissars zu sorgen haben, erhält der letztere
eine Reisekostenvergütung nur dann, wenn die Beteiligten dieser Verpflichtung
auf ergangene Aufforderung nicht nachkommen.
In diesem Falle sind dem Spezialkommissar die Reisekosten von den
Beteiligten nach den vorstehenden Ansätzen zu vergüten.
IV. An Auslagen und für Nebenarbeiten werden dem Spezialkommissar vergütet:
S
—
1. an Schreibgebühren für Rein= und Abschriften für die einzelne Seite
15 5, für die halb geschriebene Seite 10 5.
Jede Seite muß bei gewöhnlicher Schrift 24 Zeilen, bei Tabellen
außer dem Kopfe 20 Zeilen enthalten.
Die Ausfertigung einer Postzustellungsurkunde wird gleich einer
Seite Reinschrift mit 15 9 vergütet;
2. die Post= und Telegraphengebühren: die Bestellgebühren für Pakete
(Kartenkästen usw.) und Wertsendungen;
3. 50 9 für Anlegung eines Aktenstückes nebst Aufschrift;
*“
für Einpacken von Akten und Karten nebst Aufschrift der Pakete und
Ausfertigung der Frachtbriefe, sowie anderer Begleitscheine 25 für
jedes Paket;
die in den Akten nachgewiesenen anderen notwendigen baren Auslagen;
eine Gebühr von 15 39 für jede Eingangsbemerkung und für jede Ab-
gangsbemerkung.
*