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Für Führung der Geschäftstabellen, Aktenheften, Anlegung der
Aktenverzeichnisse und alle sonstigen zur Aktenhaltung erforderlichen
Arbeiten wird eine besondere Vergütung nicht gewährt. Die Ver-
gütung hierfür, sowie für die aufgewendeten Schreib= und Verpackungs-
materialien einschließlich Druckkosten für Formulare ist in den vor-
stehenden Ansätzen mit enthalten.
V. Soweit die Beteiligten nicht, wie in § 41 Ziffer 8 des Gesetzes vor-
geschrieben ist, auf ihre Kosten Wohnung und Epeditionslokal mit Heizung
und Beleuchtung gewähren, die zu den Vermessungen und Einschätzungen
der Grundstücke erforderlichen Meßgehilfen und Handarbeiter stellen und die
nötigen Grenzsteine, Stangen und Pfähle beschaffen, hat der Spezialkommissar
die ihm durch eigene Beschaffung dieser Bedürfnisse erwachsenden Ausgaben
als Verläge in Rechnung zu stellen und zu belegen.
Die Bestimmungen über Vergütung der Stellvertreter der Spezialkommissare
(vergl. § 20 letzter Absatz) bleiben der Generalkommission überlassen. Die
Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums zu diesen Bestimmungen ist ein-
zuholen.
S
8 12.
Reisekosten, Tagelder und Gebühren der Sachverständigen.
Reisekosten, Tagegelder und Gebühren der etwa besonders zuzuziehenden
Sachverständigen werden nach den Sätzen der Reichsgebührenordnung vom
30. Juni 1878 in der Fassung vom 17. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. 1898 S. 342
und 689 ff.), soweit nicht gesetzliche Gebührenordnungen hierfür vorhanden sind,
vergütet; (bezüglich der zuzuziehenden Feldmesser vergl. § 23 letzter Absatz.
8 13.
Feststellung der Kosten und Verläge.
Alle in Zusammenlegungssachen erwachsenen Kosten und Verläge sind der
Feststellung durch die Generalkommission unterworfen.
§E 114.
Vergfltung von außergerichtlichen Kosten.
Eine Vergütung der den Beteiligten selbst oder ihren Bevollmächtigten
durch Abwartung von Terminen und sonst erwachsenen Reise= und Zehrungs-
kosten oder für Versäumnis findet nicht statt.