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8 15.
Berechnung der erforderlichen Stimmen.
Als Grundlage zu der Stimmenberechnung sind die Flurbicher zu
verwenden.
Als einzelne Parzellen sind diejenigen Grundstücke zu betrachten, welche
im Flurbuche mit besonderer Nummer bezeichnet oder, falls sie ein und dieselbe
Nummer haben, unter Nachsetzung eines Buchstabens (12, lb, le usw.) unter-
schieden sind.
§5 16.
Grundstücksverbände.
Unter Grundstücksverbänden (§ 6 des Gesetzes) sind solche Grundstücke
zu verstehen, die zwar im Flurbuch und Kataster unter verschiedenen Flurbuchs-
nummern aufgeführt sind, aber rechtlich zusammen gehören und auf einem gemein-
schaftlichen Blatt im Kataster und Grundbuch eingetragen sind.
817.
Gemeindevertretung.
Wenn die gesetzlichen Vertreter einer Gemeinde bei der Zusammenlegung
selbst so beteiligt sind, daß ein Widerstreit der persönlichen Interessen mit denen
der Gemeinde zu besorgen steht, so hat die Gemeindeaufsichtsbehörde auf Antrag
der Zusammenlegungsbehörde für eine anderweite geeignete Vertretung der
Gemeinde Sorge zu tragen.
§5 18.
Zu 8 13 des Gesetzes.
Staatsdiener bedürfen zu dem Antrage auf Zusammenlegung der von
ihnen vertretenen oder in ihrer Nutznießung befindlichen Grundstücke, sowie zum
Abschlusse eines Privatvertrags der Genehmigung der zuständigen Oberbehörde
(Ministerialabteilung), Kirchengemeindevorstände der Genehmigung der politischen
Gemeinden bezw. des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für Kirchen= und
Schulsachen (§ 17 Ziffer 8, § 23 Abs. 1 unter a des Gesetzes vom 30. No-
vember 16933, die Kirchengemeindcordnung der evangelisch-lutherischen Landeskirche
im Fürstentum Reuß j. L. betreffend), Schulvorstände der Genehmigung der
Fürstlichen Ministerialabteilungen für Kirchen= und Schulsachen und für das
Innere (§§ 119 und 122 des Volksschulgesetzes).
oo