Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 15. 
Berechnung der erforderlichen Stimmen. 
Als Grundlage zu der Stimmenberechnung sind die Flurbicher zu 
verwenden. 
Als einzelne Parzellen sind diejenigen Grundstücke zu betrachten, welche 
im Flurbuche mit besonderer Nummer bezeichnet oder, falls sie ein und dieselbe 
Nummer haben, unter Nachsetzung eines Buchstabens (12, lb, le usw.) unter- 
schieden sind. 
§5 16. 
Grundstücksverbände. 
Unter Grundstücksverbänden (§ 6 des Gesetzes) sind solche Grundstücke 
zu verstehen, die zwar im Flurbuch und Kataster unter verschiedenen Flurbuchs- 
nummern aufgeführt sind, aber rechtlich zusammen gehören und auf einem gemein- 
schaftlichen Blatt im Kataster und Grundbuch eingetragen sind. 
817. 
Gemeindevertretung. 
Wenn die gesetzlichen Vertreter einer Gemeinde bei der Zusammenlegung 
selbst so beteiligt sind, daß ein Widerstreit der persönlichen Interessen mit denen 
der Gemeinde zu besorgen steht, so hat die Gemeindeaufsichtsbehörde auf Antrag 
der Zusammenlegungsbehörde für eine anderweite geeignete Vertretung der 
Gemeinde Sorge zu tragen. 
§5 18. 
Zu 8 13 des Gesetzes. 
Staatsdiener bedürfen zu dem Antrage auf Zusammenlegung der von 
ihnen vertretenen oder in ihrer Nutznießung befindlichen Grundstücke, sowie zum 
Abschlusse eines Privatvertrags der Genehmigung der zuständigen Oberbehörde 
(Ministerialabteilung), Kirchengemeindevorstände der Genehmigung der politischen 
Gemeinden bezw. des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für Kirchen= und 
Schulsachen (§ 17 Ziffer 8, § 23 Abs. 1 unter a des Gesetzes vom 30. No- 
vember 16933, die Kirchengemeindcordnung der evangelisch-lutherischen Landeskirche 
im Fürstentum Reuß j. L. betreffend), Schulvorstände der Genehmigung der 
Fürstlichen Ministerialabteilungen für Kirchen= und Schulsachen und für das 
Innere (§§ 119 und 122 des Volksschulgesetzes). 
oo
	        
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