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Die Vertretung bei der Zusammenlegung hat durch besondere Sachführer,
Altoren, welche von der zur Vertretung berechtigten Behörde zu bestellen sind,
zu geschehen.
Inwiefern bei den Verhandlungen die Nutznießer oder an deren Stelle
besondere sachkundige Vertreter mit zuzuziehen sind, hängt von der Anordnung
der denselben vorgesetzten Behörde ab.
8 19.
Verbindlichkeit zur Ernennung von Bevollmächtigten.
Ist die Zahl der Miteigentümer eines bei der Zusammenlegung beteiligten
Grundbesitztums so groß, daß dessen Vertretung durch sämtliche Miteigentümer
nach dem Ermessen des Spezialkommissars die Zusammenlegungsverhandlungen
unverhältnigmäßig erschweren oder verteuern würde, so ist dieser berechtigt, sofort
im ersten Termine von solchen Miteigentümern zu verlangen, daß sie einen oder
mehrere Bevollmächtigte für die weiteren Verhandlungen ernennen, und kann,
wenn diese sich dessen weigern. ihnen, nach vorgängiger Androhung, solche Bevoll-
mächtigte von Amts wegen bestellen.
Dieses gilt auch bei den im Schlußsatze des § 11 des Gesetzes erwähnten
Genossenschaften.
Es bleibt jedoch dem Spezialkommissar dann, wenn besondere Berechtigungen
Einzelner zu erörtern sind, oder wo er es sonst zur Förderung des Zweckes für
angemessen findet, das Recht vorbehalten, Gemeinden sowie ganze durch Bevoll-
mächtigte vertretene Genossenschaften vorzufordern und mit ihnen zu verhandeln.
8 20.
Vollmacht der Stellvertreter.
Stellvertreter haben bei ihrem ersten Erscheinen durch gehörige Vollmacht
als Vertreter sich auszuweisen.
B. Zu den „Besonderen Bestimmungen“ des Gesetzes.
8 21.
Priulfung des Antrags auf zwangsweise Grundfstückszusammenlegung.
Die Generalkommission hat den bei ihr eingereichten Zusammenlegungs-
antrag nach Maßgabe der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu