Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Die Vertretung bei der Zusammenlegung hat durch besondere Sachführer, 
Altoren, welche von der zur Vertretung berechtigten Behörde zu bestellen sind, 
zu geschehen. 
Inwiefern bei den Verhandlungen die Nutznießer oder an deren Stelle 
besondere sachkundige Vertreter mit zuzuziehen sind, hängt von der Anordnung 
der denselben vorgesetzten Behörde ab. 
8 19. 
Verbindlichkeit zur Ernennung von Bevollmächtigten. 
Ist die Zahl der Miteigentümer eines bei der Zusammenlegung beteiligten 
Grundbesitztums so groß, daß dessen Vertretung durch sämtliche Miteigentümer 
nach dem Ermessen des Spezialkommissars die Zusammenlegungsverhandlungen 
unverhältnigmäßig erschweren oder verteuern würde, so ist dieser berechtigt, sofort 
im ersten Termine von solchen Miteigentümern zu verlangen, daß sie einen oder 
mehrere Bevollmächtigte für die weiteren Verhandlungen ernennen, und kann, 
wenn diese sich dessen weigern. ihnen, nach vorgängiger Androhung, solche Bevoll- 
mächtigte von Amts wegen bestellen. 
Dieses gilt auch bei den im Schlußsatze des § 11 des Gesetzes erwähnten 
Genossenschaften. 
Es bleibt jedoch dem Spezialkommissar dann, wenn besondere Berechtigungen 
Einzelner zu erörtern sind, oder wo er es sonst zur Förderung des Zweckes für 
angemessen findet, das Recht vorbehalten, Gemeinden sowie ganze durch Bevoll- 
mächtigte vertretene Genossenschaften vorzufordern und mit ihnen zu verhandeln. 
8 20. 
Vollmacht der Stellvertreter. 
Stellvertreter haben bei ihrem ersten Erscheinen durch gehörige Vollmacht 
als Vertreter sich auszuweisen. 
B. Zu den „Besonderen Bestimmungen“ des Gesetzes. 
8 21. 
Priulfung des Antrags auf zwangsweise Grundfstückszusammenlegung. 
Die Generalkommission hat den bei ihr eingereichten Zusammenlegungs- 
antrag nach Maßgabe der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu
	        
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