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prüfen und im Falle der Statthaftigkeit einen Spezialkommissar zu bestellen,
im Falle der Unstatthaftigkeit oder Unvollständigkeit aber den Antrag entweder
zurückzuweisen oder dessen Vervollständigung anzuordnen.
§ 22.
Vorläusige Erörterungen. Fefststellung des Umfanges der Zusammen-
legung und der dabei nötig werdenden Ablssungsverhandlungen.
Sobald von der Generalkommission ein Spezialkommissar ernannt worden
ist, hat dieser
1. zunächst die erforderlichen Berechtigungszengnisse für die beteiligten
Grundbesitzer durch Ersuchen des zuständigen Grundbuchamtes zu be-
schaffen (vergl. § 8);
2. einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen, zu welchem außer
den Antragstellern sämtliche Gegner und alle sonstigen Personen, deren
Zuziehung er für angemessen erachtet, insbesondere auch Grundstücks-
besitzer und Gemeindevertreter aus benachbarten Fluren vorzuladen sind.
In dem Termine ist
a) zu erörtern, ob der Ausführung der beantragten Zusammenlegung
etwaige durch gütliche Vereinigung nicht zu hebende Hindernisse
der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes gedachten Art entgegenstehen,
oder ob die in Abs. 2 daselbst erwähnte Beschräukung aus-
zusprechen ist.
Ist dies nicht der Fall, so ist durch Erörterung und Verhandlung
der Umfang festzustellen, welcher der Zusammenlegung nach den
vorstehenden örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegeben
werden muß, wenn diese für die Beteiligten möglichst vorteilhaft
ausfallen soll.
Nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Erörterungen ist bei
den Beteiligten auf eine gütliche Vereinbarung hierüber hin-
zuwirken.
Kommen Holzgrundstücke in Frage, welche nach § 5 des Ge-
setzes der zwangsweisen Zusammenlegung nicht unterliegen, so ist
dennoch möglichst darauf hinzuwirken, daß solche zur Zusammen-
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