Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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prüfen und im Falle der Statthaftigkeit einen Spezialkommissar zu bestellen, 
im Falle der Unstatthaftigkeit oder Unvollständigkeit aber den Antrag entweder 
zurückzuweisen oder dessen Vervollständigung anzuordnen. 
§ 22. 
Vorläusige Erörterungen. Fefststellung des Umfanges der Zusammen- 
legung und der dabei nötig werdenden Ablssungsverhandlungen. 
Sobald von der Generalkommission ein Spezialkommissar ernannt worden 
ist, hat dieser 
1. zunächst die erforderlichen Berechtigungszengnisse für die beteiligten 
Grundbesitzer durch Ersuchen des zuständigen Grundbuchamtes zu be- 
schaffen (vergl. § 8); 
2. einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen, zu welchem außer 
den Antragstellern sämtliche Gegner und alle sonstigen Personen, deren 
Zuziehung er für angemessen erachtet, insbesondere auch Grundstücks- 
besitzer und Gemeindevertreter aus benachbarten Fluren vorzuladen sind. 
In dem Termine ist 
a) zu erörtern, ob der Ausführung der beantragten Zusammenlegung 
etwaige durch gütliche Vereinigung nicht zu hebende Hindernisse 
der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes gedachten Art entgegenstehen, 
oder ob die in Abs. 2 daselbst erwähnte Beschräukung aus- 
zusprechen ist. 
Ist dies nicht der Fall, so ist durch Erörterung und Verhandlung 
der Umfang festzustellen, welcher der Zusammenlegung nach den 
vorstehenden örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegeben 
werden muß, wenn diese für die Beteiligten möglichst vorteilhaft 
ausfallen soll. 
Nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Erörterungen ist bei 
den Beteiligten auf eine gütliche Vereinbarung hierüber hin- 
zuwirken. 
Kommen Holzgrundstücke in Frage, welche nach § 5 des Ge- 
setzes der zwangsweisen Zusammenlegung nicht unterliegen, so ist 
dennoch möglichst darauf hinzuwirken, daß solche zur Zusammen- 
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