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legung gezogen werden, wenn ihre Einwerfung für die Zusammen-
legung von besonderer Wichtigkeit ist.
In der Regel wird es dem Interesse der Beteiligten nicht
entsprechen, wenn nicht gleichzeitig alle Grundstücke der Flur zur
Zusammenlegung gelangen, diese z. B. nur auf die Felder beschränkt
wird, während die Wiesen von ihr ausgeschlossen bleiben.
Die Nochteile, welche teilweise Zusammenlegungen durch Kosten-
anhäufungen und andere vorübergehende Verluste herbeiführen, sowie
die störenden Einwirkungen, welche sie auf die Ausarbeitung ciner
zweckdienlichen Planlage äußern, den Beteiligten eindringlich vor-
zustellen, um möglichst eine Vereinigung dahin zu vermitteln, daß
alle zur Zusammenlegung geeigneten Grundsticcke in derselben Flur
gleichzeitig vorgenommen werden.
Bei Bestimmung des Umfangs der Zusammenlegung ist auch
darauf Bedacht zu nehmen, daß durch Ausgleichung der Flur-
grenzen, im Wege gütlicher Vereinigung, unregelmäßige Flur-
grenzen und die hierdurch herbeigeführte Erschwerung der Be-
arbeitung der an ihnen gelegenen Grundstücke beseitigt werden.
p) Ist eine Einigung der Beteiligten darüber, welcher Umfang der
Zusammenlegung gegeben werden soll, nicht zu erzielen, so hat der
Spezialkommissar durch Bescheid auszusprechen, ob und in welchem
Umfange die Zusammenlegung nach Maßgabe der stattgefundenen
Erörterungen und der gesetzlichen Bestimmungen stattfinden soll.
Spricht sich der Bescheid für die Zusammenlegung aus, so ist
gleichzeitig, wenn hierliber eine Einigung nicht stattfindet, festzu-
stellen, ob und welche dingliche Verpflichtungen der Zusammen=
legung hindernd entgegenstehen, in welchem Umfange sie hinderlich
und daher zur Ablbsung zu bringen sind (§ 7 des Gesetzes).
Diese Ablösungsverhandlungen (68 7 Abs. 5 des Gesetzes)
sollen vor demselben Spezialkommissar, welcher mit Leitung der
Zusammenlegungsverhandlung beauftragt ist und möglichst gleich-
zeitig mit der Zusammenlegungsverhandlung stattfinden, unbeschadet
der über den Instanzenzug in Ablösungssachen erlassenen Vor-
schriften (ugl. Gesetz vom 6. Juni 1864, die Regelung der Kom-
petenzverhältnisse in Ablösungs= und Gemeinheitsteilungssachen,
Ges.-S. Bd. XIV S. 221 und § 6 des Ausführungs-Gesetzes zum