Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

434 
legung gezogen werden, wenn ihre Einwerfung für die Zusammen- 
legung von besonderer Wichtigkeit ist. 
In der Regel wird es dem Interesse der Beteiligten nicht 
entsprechen, wenn nicht gleichzeitig alle Grundstücke der Flur zur 
Zusammenlegung gelangen, diese z. B. nur auf die Felder beschränkt 
wird, während die Wiesen von ihr ausgeschlossen bleiben. 
Die Nochteile, welche teilweise Zusammenlegungen durch Kosten- 
anhäufungen und andere vorübergehende Verluste herbeiführen, sowie 
die störenden Einwirkungen, welche sie auf die Ausarbeitung ciner 
zweckdienlichen Planlage äußern, den Beteiligten eindringlich vor- 
zustellen, um möglichst eine Vereinigung dahin zu vermitteln, daß 
alle zur Zusammenlegung geeigneten Grundsticcke in derselben Flur 
gleichzeitig vorgenommen werden. 
Bei Bestimmung des Umfangs der Zusammenlegung ist auch 
darauf Bedacht zu nehmen, daß durch Ausgleichung der Flur- 
grenzen, im Wege gütlicher Vereinigung, unregelmäßige Flur- 
grenzen und die hierdurch herbeigeführte Erschwerung der Be- 
arbeitung der an ihnen gelegenen Grundstücke beseitigt werden. 
p) Ist eine Einigung der Beteiligten darüber, welcher Umfang der 
Zusammenlegung gegeben werden soll, nicht zu erzielen, so hat der 
Spezialkommissar durch Bescheid auszusprechen, ob und in welchem 
Umfange die Zusammenlegung nach Maßgabe der stattgefundenen 
Erörterungen und der gesetzlichen Bestimmungen stattfinden soll. 
Spricht sich der Bescheid für die Zusammenlegung aus, so ist 
gleichzeitig, wenn hierliber eine Einigung nicht stattfindet, festzu- 
stellen, ob und welche dingliche Verpflichtungen der Zusammen= 
legung hindernd entgegenstehen, in welchem Umfange sie hinderlich 
und daher zur Ablbsung zu bringen sind (§ 7 des Gesetzes). 
Diese Ablösungsverhandlungen (68 7 Abs. 5 des Gesetzes) 
sollen vor demselben Spezialkommissar, welcher mit Leitung der 
Zusammenlegungsverhandlung beauftragt ist und möglichst gleich- 
zeitig mit der Zusammenlegungsverhandlung stattfinden, unbeschadet 
der über den Instanzenzug in Ablösungssachen erlassenen Vor- 
schriften (ugl. Gesetz vom 6. Juni 1864, die Regelung der Kom- 
petenzverhältnisse in Ablösungs= und Gemeinheitsteilungssachen, 
Ges.-S. Bd. XIV S. 221 und § 6 des Ausführungs-Gesetzes zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.