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Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze vom 22. Februar 1879,
Ges.-S. Bd. XIX S. 4).
Nach Feststellung des Umfanges der Zusammenlegung ist dem
betreffenden Grundbuchamte mit Rücksicht auf die Bestimmung des
§ 14 des Gesetzes dic erforderliche Mitteilung zu machen.
Kommt eine Vereinbarung über die Ausgleichung unregel-
mäßiger Flurgrenzen nicht zustande, so hat der Spezialkommissar
nach § 19 des Gesetzes zu erwägen, ob Anlaß zu einer Feststeklung
der Grenzregulierungsfrage vorliegt und bejahenden Falles Bescheid
zu erteilen, sowie nach eingetretener Rechtskraft desselben die
Grenzauggleichung selbst auszuführen; in solchem Falle kann jedoch
diese nur mit wechselseitigem Bodenaustausche nach Reinertrags-
einheiten geschehen, so daß dadurch die betreffenden Fluren sowohl,
als die dabei beteiligten Grundstücke, nach Reinertragseinheiten
gerechnet, weder vergrößert noch verringert werden.
Kommt dagegen eine gütliche Einigung über die Flurgrenz=
ausgleichung zwar zu stande, sind aber dabei ganz oder teilweise
andere Ausgleichungsmittel als gegenseitiger Landaustausch ver-
abredet, so bedarf eine solche Einigung zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums.
Endlich hat der Kommissar die Beteiligten zur Wahl eines
Zusammenlegungsvorstandes zu veranlassen, welchem die Vertretung
der Genossenschaft, sowie insbesondere die Einziehung, Ablieferung
und Verrechnung aller durch die Zusammenlegung entstehenden
Kosten und Aufwände obliegt.
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Vermessung der zur Zusammenlegung zu ziehenden Grundstücke.
Hierauf ist von dem Spezialkommissar die Vermessung der zur Zusammen-
legung kommenden Grundsticke, soweit nicht bereits eine genügende Vermessung
vorhanden ist, anzuordnen.
Der Spezialkommissar hat sich hierzu eines verpflichteten Feldmessers
(Sachgeometers) aus der Zahl der ihm von der Gencralkommission bezeichneten
Feldmesser zu bedienen.