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Die näheren Bestimmungen über die dienstliche Stellung der Feldmesser,
die Ausführung der Arbeiten und deren Vergütung sind in der zu erlassenden
Feldmesserinstruktion enthalten.
Verträge mit den Feldmessern über deren Gebühren sind durch die General-
kommission oder bis auf deren Genehmigung und nur mit Zustimmung des
Ministeriums abzuschließen.
ind bereits Flurkarten im geeigneten Maßstabe und mit genauen
Flächenangaben vorhanden, welche nach vorgängiger von der Spezialkommission
anzuordnender Revision durch einen verpflichteten Feldmesser sich als richtig und
brauchbar erweisen, so bedarf es einer neuen Vermessung nicht.
Es ist in diesem Falle die Neuvermessung der zusammenzulegenden Grund-
stücke nur dann vorzunehmen, wenn sie von den Beteiligten binnen einer ihnen
dieserhalb offen zu lassenden Frist beantragt wird. Die dadurch entstehenden
Vermessungskosten sind von den Antragstellern zu tragen.
8 24.
Reviston der Feldmesserarbeiten.
Die nach § 23 vorgenommenen Feldmesserarbeiten sind einer Nachprlifung
zu unterwerfen, welche durch einen von der Generalkommission mit Genchmigung
des Fürstlichen Ministeriums zu ernennenden verpflichteten Feldmesser (Revisions-
geometer) zu erfolgen hat.
Der Spezialkommissar hat deshalb, sobald die Vermessung der Grund-
stücksteile und die Berechnungskarte nebst Vermessungsregister angefertigt ist,
der Generalkommission wegen Anordnung der Nachprüfung Anzeige zu erstatten.
Der von dem Revisionsgeometer an Ort und Stelle vorzunehmenden Prütfung
hat der Sachgeometer auf Verlangen des Revisionsgeometers beizuwohnen und
diesem die nötige Auskunft zu erteilen.
Der Revisionsgeometer hat über die von ihm ausgeführte Prüfung und
den Befund eine Niederschrift aufzunehmen, die zugleich die von ihm bei Aus-
führung der Nachprüfung gemachten Wahrnehmungen genau und vollständig
enthalten muß und diese nebst den ihm eingehändigten Schriftstücken und Karten
sofort nach Beendigung der Nachprüfung der Generalkommission vorzulegen.
Die bei der Nachprüfung wahrgenommenen Flächenunrichtigkeiten und
weiteren Mängel in der Karte und Flächenberechnung hat der Sachgeometer
unentgeltlich zu beseitigen.