Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Die näheren Bestimmungen über die dienstliche Stellung der Feldmesser, 
die Ausführung der Arbeiten und deren Vergütung sind in der zu erlassenden 
Feldmesserinstruktion enthalten. 
Verträge mit den Feldmessern über deren Gebühren sind durch die General- 
kommission oder bis auf deren Genehmigung und nur mit Zustimmung des 
Ministeriums abzuschließen. 
ind bereits Flurkarten im geeigneten Maßstabe und mit genauen 
Flächenangaben vorhanden, welche nach vorgängiger von der Spezialkommission 
anzuordnender Revision durch einen verpflichteten Feldmesser sich als richtig und 
brauchbar erweisen, so bedarf es einer neuen Vermessung nicht. 
Es ist in diesem Falle die Neuvermessung der zusammenzulegenden Grund- 
stücke nur dann vorzunehmen, wenn sie von den Beteiligten binnen einer ihnen 
dieserhalb offen zu lassenden Frist beantragt wird. Die dadurch entstehenden 
Vermessungskosten sind von den Antragstellern zu tragen. 
8 24. 
Reviston der Feldmesserarbeiten. 
Die nach § 23 vorgenommenen Feldmesserarbeiten sind einer Nachprlifung 
zu unterwerfen, welche durch einen von der Generalkommission mit Genchmigung 
des Fürstlichen Ministeriums zu ernennenden verpflichteten Feldmesser (Revisions- 
geometer) zu erfolgen hat. 
Der Spezialkommissar hat deshalb, sobald die Vermessung der Grund- 
stücksteile und die Berechnungskarte nebst Vermessungsregister angefertigt ist, 
der Generalkommission wegen Anordnung der Nachprüfung Anzeige zu erstatten. 
Der von dem Revisionsgeometer an Ort und Stelle vorzunehmenden Prütfung 
hat der Sachgeometer auf Verlangen des Revisionsgeometers beizuwohnen und 
diesem die nötige Auskunft zu erteilen. 
Der Revisionsgeometer hat über die von ihm ausgeführte Prüfung und 
den Befund eine Niederschrift aufzunehmen, die zugleich die von ihm bei Aus- 
führung der Nachprüfung gemachten Wahrnehmungen genau und vollständig 
enthalten muß und diese nebst den ihm eingehändigten Schriftstücken und Karten 
sofort nach Beendigung der Nachprüfung der Generalkommission vorzulegen. 
Die bei der Nachprüfung wahrgenommenen Flächenunrichtigkeiten und 
weiteren Mängel in der Karte und Flächenberechnung hat der Sachgeometer 
unentgeltlich zu beseitigen.
	        
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