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suchung jedes einzelnen Grundstücksteils und Einschätzung der auf ihm gefundenen
Bodenarten in die nach § 25 aufgestellten Ortsbodenklassen.
Hierbei hat der Kommissar den Sachgeometer (§ 23) zuzuziehen, welcher
die aufgefundenen Flächen von gleicher Bodenklasse (Klassenabschnitte) sofort auf-
zumessen und unter Bemerkung der Länge und Breite derselben in die zu diesem
Zwecke entworfenen Kartenabschnitte Conpons) an Ort und Stelle einzutragen hat.
Den Beteiligten ist freigestellt, der speziellen Einschätzung beizuvohnen,
jedoch ist ihnen hierbei eine Einmischung in das Einschätzungsgeschäft selbst
nicht gestattet.
Bei dieser Einschätzung ist lediglich der wesentliche und bleibende Gemein-
wert (§ 22 des Gesetzes) zu berlicksichtigen, welchen das einzuschätzende Grundstück
seiner natürlichen Bodenbeschaffenheit und dem zur Zeit der Einschätzung vor-
handenen Zustande nach jedem Besitzer in der betreffenden Ortschaft bei gehöriger
dem Landesgebrauche und den örtlichen Verhältnissen entsprechender wirtschaftlicher
Benutzung gewähren kann dergestalt, daß Grundstücke, welche ihrer Lage und
Beschaffenheit zuwider benutzt werden, nicht nach ihrer zeitherigen, sondern nach
derjenigen Benntzungsweise einzuschätzen sind, welche sich als landwirtschaftlich
zweckmäßig darstellt.
Andererseits ist hierbei auch der Unterhaltungsaufwand zu bericksichtigen,
sobald dieser, wie z. B. die Unterhaltungskosten für vorhandene und als bleibende
Bodenverbesserung bei der Einschätzung mit in Betracht zu ziehende Drain-
anlagen, als ein bleibender anzusehen ist, während ein ctwaiger Aufwand für
Besserung des Grundstücks und Veränderung seiner Benutzungsart, wenn er als
ein bloß einmaliger oder vorübergehender zu betrachten ist, unter den zufälligen
Wertgegenständen (§ 27 des Gesetzes und § 30 dieser Verordnung) zur Ab-
schätzung und Ausgleichung zu kommen hat.
Grunddienstbarkeiten sind, wenn sie der Zusammenlegung halber nach § 7
des Gesetzes aufgehoben oder infolge der Zusammenlegung von selbst hinfällig
werden, bei der Einschätzung nicht zu berücksichtigen; haben sie dagegen auch nach
der Zusammenlegung fortzudauern oder werden sie erst infolge der Zusammen-
legung neu begriindet, so ist der durch diese herbeigeführte Minderwert des be-
lasteten Grundstücks im ersteren Falle bei der Einschätzung zu bericcksichtigen, im
letzteren Falle aber in gleicher Weise zu entschädigen, wie dies in § 26 des
Gesetzes für die minder vorteilhafte Lage angeordnet worden ist.
Inwieweit bei vorstehenden Arbeiten eine Stellvertretung zulässig ist,
hat die Generalkommission zu entscheiden.
oi