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§ 27.
Vorlegung der Vermessungs= und Einschätzungsergebnisse
an die Beteiligten zur Anerkennung.
Nachdem der Sachgcometer die gefundenen Klassenabschnitte aus den
Coupons auf die hierzu angefertigte Karte (Vonitierungskarte) übertragen und
nach erfolgter Berechnung derselben die Karte nebst dem Vermessungs-, Ein-
schätzungs= und dem Besitzstandsregister bei dem Spezialkommissar eingereicht
hat, sind von diesem die Ergebnisse der stattgefundenen Vermessung und Boden-
einschätzung den Beteiligten durch Aushändigung der Bonitierungskarte und ab-
schriftliche Mitteilung des Klassifikationsprotokolles, des Vermessungs-, Ein-
schätzungs= und Besitzstandsregisters unter Einrämmung einer bestimmten nicht
unter zehn Tage umfassenden ausschließenden Frist zur Prüfung der Ergebnisse
der Vermessung und Einschätzung und zur Anbringung etwaiger Erinnerungen
vorzulegen.
Hierbei sind die Beteiligten darauf aufmerksam zu machen, daß die
Prüfung der Richtigkeit der Bodeneinschätzung am sichersten durch Vergleichung
der auf den einzelnen Grundstücksteilen vorhandenen Klassenabschnitte mit den
aufgestellten Normalklassen erfolgen kann und ein jeder Beteiligte bei dieser
Prüfung nicht nur die Einschätzung der ihm gehörigen Grundstücke, sondern
auch die Einschätzung der Grundstücke der übrigen Beteiligten sorgfältig zu be-
achten hat.
Dafern sich die Beteiligten hierlber nicht geeinigt haben, wird der Spczial-
kommissar eine geeignete Person unter denselben auswählen, bei welcher die Aus-
legung der vorbezeichneten Literalien zur An= und Einsicht zu erfolgen hat.
Diese ist von dem Spezialkommissar darauf hinzuweisen, daß sie die ihr
eingehändigten Schriftstlicke den Beteiligten auf Anmelden vorzuzeigen, die dabei
befindliche Karte aber vor Beschädigung jeder Art und insbesondere auch vor
Beschmutzung zu sichern und nach Ablauf der gesetzten Frist sofort wieder an
den Spezialkommissar abzuliefern hat. Werden Karten in beschädigtem und
beschmutztem Zustande zurückgegeben, so sind sie erforderlichen Falles auf Kosten
der Beteiligten vorbehältlich des Ersatzanspruches dieser von dem Urheber der
Beschädigung oder Beschmutzung neu herzustellen.
Neben der vorstehend geordneten Vorlegung steht es zwar jedem Be-
teiligten frei, sich bei dem Spezialkommissar eine Kopie der Karte und Abschrift