Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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g 30. 
1. Feststellung der Reinertragseinheiten für die Ortsbodenklassen und 
Sollhaben-Berechnung. 
a) Zwecks der Verwertung der vorhandenen Ortsbodenklassen sind, soweit 
gütliche Einigung nicht stattfindet, für jede derselben möglichst kurze und 
übersichtliche Reinertragsberechnungen nach Ar auszuarbeiten. 
Dabei ist folgendes zu beachten: 
Die Ertragsfähigkeit wird nach dem Maß und Wert der Früchte 
bestimmt, welche bei regelrechter landwirtschaftlicher Benutzung 
und Behandlung nach der örtlich vorherrschenden Wirtschaftsart 
unter Voraussetzung einer dem Ertrag entsprechenden Düngung 
und eines mittleren Ertragswertes zu erwarten sind; bei den Wiesen 
nach der Menge und Güte des vermüge der Bodenbeschaffenheit, 
der Lage und des Feuchtigkeitszustandes bei Ernten von mittlerer 
Güte erzeugten Futters. Die Ertragsfähigkeit der Lehden, Holz- 
ländereien und Teiche, der Gärten, Wege und Wasserläufe wird 
nach dem Ermessen des Spezialkommissars unter Berücksichtigung 
ihrer Beschaffenheit entweder als solcher oder als Feld oder Wiese 
bestimmt. 
Die Erzengungskosten sind dem durchschnittlichen Natural- 
ertrage der regelrechten Bewirtschaftung und der Beschaffenheit des 
Bodens entsprechend unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält- 
nisse festzustellen. 
Die Ermittelung des Geldwertes der anzunehmenden Frucht- 
erzeugnisse hat nach landwirtschaftlich anerkannten Wertverhältnissen 
der verschiedenen Fruchtgattungen zu erfolgen. 
b) Die Reinertragsberechnungen sind den Beteiligten unter Einräumung 
einer angemessenen, nicht unter zehn Tage umfassenden Frist in 
Abschrift zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Haben Einwendungen 
stattgefunden, so sind diese durch gütliche Vereinbarung oder durch 
Bescheid zu erledigen und es ist alsdann ebenso wie in dem Falle, 
daß Eimvendungen gegen die Berechnungen nicht erhoben worden sind, 
das Sollhaben der Beteiligten von dem Spczialkommissar aufzustellen.
	        
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