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g 30.
1. Feststellung der Reinertragseinheiten für die Ortsbodenklassen und
Sollhaben-Berechnung.
a) Zwecks der Verwertung der vorhandenen Ortsbodenklassen sind, soweit
gütliche Einigung nicht stattfindet, für jede derselben möglichst kurze und
übersichtliche Reinertragsberechnungen nach Ar auszuarbeiten.
Dabei ist folgendes zu beachten:
Die Ertragsfähigkeit wird nach dem Maß und Wert der Früchte
bestimmt, welche bei regelrechter landwirtschaftlicher Benutzung
und Behandlung nach der örtlich vorherrschenden Wirtschaftsart
unter Voraussetzung einer dem Ertrag entsprechenden Düngung
und eines mittleren Ertragswertes zu erwarten sind; bei den Wiesen
nach der Menge und Güte des vermüge der Bodenbeschaffenheit,
der Lage und des Feuchtigkeitszustandes bei Ernten von mittlerer
Güte erzeugten Futters. Die Ertragsfähigkeit der Lehden, Holz-
ländereien und Teiche, der Gärten, Wege und Wasserläufe wird
nach dem Ermessen des Spezialkommissars unter Berücksichtigung
ihrer Beschaffenheit entweder als solcher oder als Feld oder Wiese
bestimmt.
Die Erzengungskosten sind dem durchschnittlichen Natural-
ertrage der regelrechten Bewirtschaftung und der Beschaffenheit des
Bodens entsprechend unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-
nisse festzustellen.
Die Ermittelung des Geldwertes der anzunehmenden Frucht-
erzeugnisse hat nach landwirtschaftlich anerkannten Wertverhältnissen
der verschiedenen Fruchtgattungen zu erfolgen.
b) Die Reinertragsberechnungen sind den Beteiligten unter Einräumung
einer angemessenen, nicht unter zehn Tage umfassenden Frist in
Abschrift zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Haben Einwendungen
stattgefunden, so sind diese durch gütliche Vereinbarung oder durch
Bescheid zu erledigen und es ist alsdann ebenso wie in dem Falle,
daß Eimvendungen gegen die Berechnungen nicht erhoben worden sind,
das Sollhaben der Beteiligten von dem Spczialkommissar aufzustellen.