Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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g 31. 
2. Anlegung von neuen Wegen und Gräben. 
Erscheint die Abänderung bereits bestehender oder die neue Herstellung 
öffentlicher oder wirtschaftlicher Anlagen (öffentlicher Wege, Wirtschaftswege, 
Treiben, Wasserabzugsgräben u. s. w.) notwendig oder zweckmäßig, so ist von 
dem Spezialkommissar, und zwar soweit die öffentlichen Wege in Frage kommen, 
nach Anhörung der Vertreter der dabei beteiligten Gemeinden und im Einver- 
ständnisse mit der Wegeaufsichtsbehörde durch Bescheid auszusprechen, daß und in 
welcher Weise die Abänderung oder Neuherstellung solcher Anlagen zu erfolgen hat. 
Hierauf ist der Bedarf an Grund und Boden zu ermitteln, welcher zur 
Herstellung der erforderlichen öffentlichen oder wirtschaftlichen Anlagen nötig ist. 
Tritt der in § 27 des Gesetzes vorgesehene Fall ein, daß ein sich 
ergebender Landüberschuß unter die Beteiligten nach Verhältnis der Reinertrags- 
einheiten ihrer zum Umtausch gelangenden Grundstücke zu verteilen sein würde, 
so hat der Spezialkommissar möglichst darauf hinzuwirken, daß dieser Ueberschuß 
ganz oder zum Teil der politischen oder Schulgemeinde zum Eigentum über- 
lassen wird. 
Der Spezialkommissar hat auch darauf mit zu achten, daß Hecken, Zäune 
und Holzbestände zum Schutze der Vogelwelt möglichst erhalten bleiben. 
Wegen der besonderen Zuständigkeit des Spezialkommissars nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 6. April 1872, betreffend die Benutzung des Wassers und den 
Schutz gegen dasselbe, vergleiche § 99 des ebengenannten Gesetzes (Ges.-S. 
Bd. XVII S. 41). 
§ 32. 
3. Planlage. 
a) Leitende Grundsätze bei Entwerfung derselben. 
Nachdem von dem Spezialkommissar das endgültige Sollhaben der 
Beteiligten aufgestellt worden ist, ist von ihm unter Zuziehung des Sachgeometers 
die Planlage zu entwerfen. 
Hierbei sind hauptsächlich die Bestimmungen in den 8§ 21, 23, 25 und 
26 des Gesetzes maßgebend. Von den Beteiligten ausgesprochene Wünsche sind 
nur, soweit sie den Gesetzesbestimmungen nicht widersprechen, zur Beachtung an 
sich gceignet und der zweckmäßigen Durchführung des Planentwurfs im ganzen 
nicht hinderlich sind, zu beachten; insbesondere ist auf eine möglichst geschlossene
	        
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