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Lage Rüccksicht zu nehmen und jedem Beteiligten für jede in die Zusammenlegung
gegebene Grundstlickogattung tunlichst nur ein Plan und in möglichst wirtschaftlicher
Lage anzuweisen.
Wenn eine mit der Zusammenlegung zu erstrebende Geschlossenheit infolge
der örtlichen Verhältnisse oder der Bodenbeschaffenheit nicht zu ermöglichen ist, ist
darauf hinzuwirken, daß die Zahl der Plänc gleicher Gattungen der Grundstücke
für den einzelnen tunlichst beschränkt wird. Den kleineren Grundbesitzern ist,
insoweit es nach der Oertlichkeit ohne erheblichen Nachteil für die übrigen Be-
teiligten geschehen kann, die Abfindung nur in einem Plane in der Nähe des
Ortswohnsitzes, den Eigentümern von beteiligtem Grundbesitz aus Nachbargemeinden
in der Nähe der Flurgrenze, den Ortscimvohnern in der Nähe der Dorflage
anzuweisen.
Bei Ausarbeitung der Planlage sind ferner die aus verschiedenen Gattungen
der Grundstücke (Feld, Wiese u. s. w.) bestehenden Pläne der einzelnen Beteiligten,
sobald dies die Oertlichkeit und Bodenbeschaffenheit gestattet, mit einander in
Verbindung zu bringen; die Pläne sind in möglichst geradliniger und verhältnis-
mäßig breiter wirtschaftlich zweckmäßiger Figur zu entwerfen und mit der
erforderlichen Zugänglichkeit zu versehen; auch ist mit möglichster Beachtung der
früheren Lage jedem Beteiligten bei dem Umtausche, soweit tunlich, Land von
denselben Gattungen und Bodenklassen, welchen das abgetretene Land angehört,
ebenso in derselben durchschnittlichen Entfernung, in der sich seine früheren Grund-
stücke befanden, wieder zuzuteilen.
Auch ist bei Ausarbeitung der Planlage darauf Rücksicht zu nehmen, daß
keinem Beteiligten anstatt der von ihm abgetretenen Grundstücke solche zugeteilt
werden,
1. welche nach ihrer Lage und Größe in einem großen Mißverhältnisse
zur Lage und Größe seines bisherigen Grundbesitzes stehen, von ihm
nur mit besonderer Schwierigkeit bewirtschaftet werden können und
demzufolge ihn nötigen würden, seine bisherige Wirtschaftsführung
wesentlich zu ändern, oder
durch welche er einer bisher von mehreren gemeinschaftlich getragenen
Gefahr der Beschädigung der Substanz der Grundstücke durch Natur-
ereignisse, z. B. durch Versandung, Abschwemmung u. s. w., allein
ausgesetzt sein würde, oder
. die ihm den Anbau einer bisher ständig erzeugten Hauptfruchtsorte
(Korn, Weizen u. s. w.) ferner unmöglich machen wilrden.
il.
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