Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Lage Rüccksicht zu nehmen und jedem Beteiligten für jede in die Zusammenlegung 
gegebene Grundstlickogattung tunlichst nur ein Plan und in möglichst wirtschaftlicher 
Lage anzuweisen. 
Wenn eine mit der Zusammenlegung zu erstrebende Geschlossenheit infolge 
der örtlichen Verhältnisse oder der Bodenbeschaffenheit nicht zu ermöglichen ist, ist 
darauf hinzuwirken, daß die Zahl der Plänc gleicher Gattungen der Grundstücke 
für den einzelnen tunlichst beschränkt wird. Den kleineren Grundbesitzern ist, 
insoweit es nach der Oertlichkeit ohne erheblichen Nachteil für die übrigen Be- 
teiligten geschehen kann, die Abfindung nur in einem Plane in der Nähe des 
Ortswohnsitzes, den Eigentümern von beteiligtem Grundbesitz aus Nachbargemeinden 
in der Nähe der Flurgrenze, den Ortscimvohnern in der Nähe der Dorflage 
anzuweisen. 
Bei Ausarbeitung der Planlage sind ferner die aus verschiedenen Gattungen 
der Grundstücke (Feld, Wiese u. s. w.) bestehenden Pläne der einzelnen Beteiligten, 
sobald dies die Oertlichkeit und Bodenbeschaffenheit gestattet, mit einander in 
Verbindung zu bringen; die Pläne sind in möglichst geradliniger und verhältnis- 
mäßig breiter wirtschaftlich zweckmäßiger Figur zu entwerfen und mit der 
erforderlichen Zugänglichkeit zu versehen; auch ist mit möglichster Beachtung der 
früheren Lage jedem Beteiligten bei dem Umtausche, soweit tunlich, Land von 
denselben Gattungen und Bodenklassen, welchen das abgetretene Land angehört, 
ebenso in derselben durchschnittlichen Entfernung, in der sich seine früheren Grund- 
stücke befanden, wieder zuzuteilen. 
Auch ist bei Ausarbeitung der Planlage darauf Rücksicht zu nehmen, daß 
keinem Beteiligten anstatt der von ihm abgetretenen Grundstücke solche zugeteilt 
werden, 
1. welche nach ihrer Lage und Größe in einem großen Mißverhältnisse 
zur Lage und Größe seines bisherigen Grundbesitzes stehen, von ihm 
nur mit besonderer Schwierigkeit bewirtschaftet werden können und 
demzufolge ihn nötigen würden, seine bisherige Wirtschaftsführung 
wesentlich zu ändern, oder 
durch welche er einer bisher von mehreren gemeinschaftlich getragenen 
Gefahr der Beschädigung der Substanz der Grundstücke durch Natur- 
ereignisse, z. B. durch Versandung, Abschwemmung u. s. w., allein 
ausgesetzt sein würde, oder 
. die ihm den Anbau einer bisher ständig erzeugten Hauptfruchtsorte 
(Korn, Weizen u. s. w.) ferner unmöglich machen wilrden. 
il. 
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