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Als wesentliche Wirtschaftsänderungen sind zu achten:
a) wenn eine bisherige Ackerwirtschaft in eine Viehzüchterei umgewandelt
werden müßte und umgekehrt,
b) wenn ein Hauptzweig der Wirtschaft, der im überwiegenden Ver-
hältnisse zu dem übrigen stand, ganz oder zum großen Deil aufgegeben
werden müßte oder nur durch neue erhebliche wirtschaftliche
Einrichtungen erhalten werden könnte,
c) wenn ein Gespann haltender Ackerwirt solches künftig nicht mehr
halten könnte und seine Ländereien mit der Hand bebauen müßte
oder umgekehrt.
33.
b) Vorlegung der Planlage an die Beteiligten.
Nach Entwerfung der Planlage ist von dem Spezialkommissar ein Termin
an Ort und Stelle anzuberaumen, um die Erklärung der Beteiligten über diese
entgegenzunehmen.
Mit der Vorladung zum Termine hat der Spezialkommissar jedem
Beteiligten einen sein Besitztum umfassenden Auszug aus der Planberechnung
zuzufertigen, aus welchem hervorgeht, wieviel Fläche und in welchen Grundstücks-
gattungen und Bodenklassen und mit welchen Reinertragseinheiten dieser in die
Zusammenlegung gegeben hat und wieviel Fläche, in welchen Gattungen und
Bodenklassen, mit welchen Reinertragseinheiten und in welchen Plänen er aus
der Zusammenlegung zurückerhalten soll.
Vor dem Termin ist, wo dies nach dem Ermessen des Spezialkommissars
zur Veranschaulichung der neuen Planlage zweckmäßig erscheint, diese vorläufig
und summarisch und ohne Androhung von Rechtsnachteilen für die nicht erschienenen
Beteiligten von dem Feldmesser an Ort und Stelle durch Einschlagen von Pfählen
abzustecken und den Beteiligten zu erläutern.
Diese Absteckung hat sich nur auf die Hauptgrenzen zu erstrecken.
Der fragliche Termin hat nur den Zweck, die Erklärung der von dem
Spezialkommissar hierbei zu verständigenden Beteiligten über die Lage und sonstige
Beschaffenheit der einem jeden zugewiesenen Plänc entgegenzunehmen; etwaige
Erinnerungen gegen die Richtigkeit des bei der Planberechnung angewendeten
Rechnungswerks sowie der späteren endgültigen Vermessung dürfen noch bis vor
Ablauf der zur Erklärung Über den Zusammenlegungsplan zu setzenden Frist
vorgebracht werden. Auch hat der Speczialkommissar die Beteiligten hierbei