Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

446 
darauf aufmerksam zu machen, daß die Planlage eventuell noch durch die nach 
§5 35 vorzunehmende Entschädigungsermittelung eine Abänderung erleiden kann. 
* 34. 
3. Erinnerungen gegen die Planlage. 
Diese sind bei deren Verlust, wenn der Spezialkommissar nicht aus- 
drücklich eine andere Frist dafür bestimmt hat, spätestens in dem § 33 gedachten 
Termine vorzubringen; es sind die Beteiligten in der Ladung zum Termine 
hierauf hinzuweisen. 
Werden von Beteiligten rechtzeitig Ausstellungen gegen die ihnen zu- 
geteilten Plänec, von anderen dagegen Widersprüche gegen eine diesen Aus- 
stellungen entsprechende Abänderung der Pläne erhoben, so ist auf gültliche Be- 
seitigung solcher Differenzen hinzuwirken. 
Ist diese nicht zu erzielen, so ist von dem Spezialkommissar nach noch- 
maliger Prüfung des Sachverhältnisses Entscheidung zu geben. 
g 35. 
Entschädigung für minder vorteilhafte Lage. 
Wenn es nicht zu umgehen ist, daß einem Beteiligten entferntere oder 
sonst für die Bewirtschaftung vom Wirtschaftssiß aus weniger günstig gelegene 
Grundstücke als die bisher von ihm besessenen zugeteilt werden müssen, ohne daß 
dieser Nachteil durch erfolgte Berücksichtigung bei der Bodeneinschätzung oder 
durch günstigere oder nähere Lage anderer diesem Beteiligten mit zugewiesenen 
Grundstücke ausgeglichen wird, so ist ihm, sobald die Planlage feststeht und 
eine gütliche Ausgleichung nicht zu erreichen ist, nach Maßgabe der Bestimmungen 
in § 26 des Gesetzes eine angemessene Entschädigung von dem Spezialkommissar 
auszuwerfen und das Ergebnis den Beteiligten unter Setzung einer angemessenen 
ausschließenden Frist zur Stellung etwaiger Erinnerungen vorzulegen. Recht- 
zeitig angebrachte Erinnerungen sind von dem Spezialkommissar au erörtern und 
nötigenfalls durch Bescheid zu erledigen. 
Die Ermittelung der Entschädigung für größere als bisher gehabte Ent- 
fernung ist von dem Spezialkommissar nach Anleitung eines in der Anweisung 
für diesen zu gebenden Beispiels zu bewirken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.