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darauf aufmerksam zu machen, daß die Planlage eventuell noch durch die nach
§5 35 vorzunehmende Entschädigungsermittelung eine Abänderung erleiden kann.
* 34.
3. Erinnerungen gegen die Planlage.
Diese sind bei deren Verlust, wenn der Spezialkommissar nicht aus-
drücklich eine andere Frist dafür bestimmt hat, spätestens in dem § 33 gedachten
Termine vorzubringen; es sind die Beteiligten in der Ladung zum Termine
hierauf hinzuweisen.
Werden von Beteiligten rechtzeitig Ausstellungen gegen die ihnen zu-
geteilten Plänec, von anderen dagegen Widersprüche gegen eine diesen Aus-
stellungen entsprechende Abänderung der Pläne erhoben, so ist auf gültliche Be-
seitigung solcher Differenzen hinzuwirken.
Ist diese nicht zu erzielen, so ist von dem Spezialkommissar nach noch-
maliger Prüfung des Sachverhältnisses Entscheidung zu geben.
g 35.
Entschädigung für minder vorteilhafte Lage.
Wenn es nicht zu umgehen ist, daß einem Beteiligten entferntere oder
sonst für die Bewirtschaftung vom Wirtschaftssiß aus weniger günstig gelegene
Grundstücke als die bisher von ihm besessenen zugeteilt werden müssen, ohne daß
dieser Nachteil durch erfolgte Berücksichtigung bei der Bodeneinschätzung oder
durch günstigere oder nähere Lage anderer diesem Beteiligten mit zugewiesenen
Grundstücke ausgeglichen wird, so ist ihm, sobald die Planlage feststeht und
eine gütliche Ausgleichung nicht zu erreichen ist, nach Maßgabe der Bestimmungen
in § 26 des Gesetzes eine angemessene Entschädigung von dem Spezialkommissar
auszuwerfen und das Ergebnis den Beteiligten unter Setzung einer angemessenen
ausschließenden Frist zur Stellung etwaiger Erinnerungen vorzulegen. Recht-
zeitig angebrachte Erinnerungen sind von dem Spezialkommissar au erörtern und
nötigenfalls durch Bescheid zu erledigen.
Die Ermittelung der Entschädigung für größere als bisher gehabte Ent-
fernung ist von dem Spezialkommissar nach Anleitung eines in der Anweisung
für diesen zu gebenden Beispiels zu bewirken.