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8. umzutanschende Holzparzellen sind, wenn der Holzbestand an den
neuen Besitzer mit übergeht, mit dem 1. November, wenn der Bestand
nicht mit abgetreten wird, in der Regel am Schlusse des Jahres,
in welchem die Uebernahme der übrigen Pläne stattfindet, zu
übernehmen.
In diesem Falle ist der Abtrieb des Holzes bis dahin zu
bewirken. Ist der Abtrieb der Bestände wegen ihrer Größe oder
aus sonstigen Gründen innerhalb dieses Zeitraumes nicht tunlich,
so hat der Spezialkommissar den Zeitpunkt, zu welchem dic Uebergabe
dieser Holzgrundstücke zu geschehen hat, unter Berücksichtigung der
vorliegenden Verhältnisse festzustellen.
In gleicher Weise hat der Spezialkommissar den Zeitpunkt der Uebergabe
bei solchen Grundstücken festzustellen, welche wie Teiche, Steinbrüche usw. nur
infolge Uebereinkuft der Beteiligten zur Zusammenlegung gelangen können.
Rechtsmittel gegen diese Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Den kliünftigen Planbesitzern ist schon im Frühling desjenigen Jahres,
in welchem die Uebernahme der Pläne stattfindet, sofern nur die letzteren
zu dieser Zeit feststehen, gestattet, Klee in die mit Winterfrüchten bestandenen
oder mit Sommerfrüchten zu bestellenden oder bestellten Aecker, aus welchen die
neuen Pläne gebildet worden sind, einzusäen.
Es bewendet bei dem Rechtsgrundsatze, nach welchem die Eigentimer der
Plänc das diesen dem natürlichen Abfalle nach zufließende Feldwasser aufzunehmen
haben, wenn zu dessen Ableitung nicht besondere Abzugsgräben angewiesen worden
sind (§ 28 des Gesetzes).
9 38.
Einstweilige Anordnung.
Wenn Einwendungen Beteiligter gegen die Planlage von dem Spezial-
kommissar als unberücksichtlich zurückgewiesen worden sind, hiergegen aber Be-
rufung eingewendet worden ist, so kam, wenn die Eimvendungen im Ver-
hältnisse zum Ganzen nicht erheblich sind und das Gesamtinteresse der Beteiligten
es erheischt, auch die Rechte dritter Personen nicht entgegenstehen (8 39 des
Gesetzes), auf Antrag der nach der durch Reinertragseinheiten begründeten
Stimmberechtigung zu berechnenden absoluten Mehrheit der Beteiligten die
einstweilige Ausführung der Zusammenlegung durch Ueberweisung der Pläne an