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bezeichnenden Tage zu beginnen hat, mit dem Rechtsnachteile des Verlustes der
nicht rechtzeitig eingchenden Erinnerungen zu setzen.
Etwaige Erinnerungen sind von den Beteiligten schriftlich oder zu Protokoll
bei dem Kommissar oder dem betreffenden Grundbuchamte vorzubringen und von
dem Kommissar zu erledigen.
Sind Erinnerungen eingegangen, so ist von dem Kommissar hierüber,
sowie über deren Erledigung an die Generalkommission zu berichten.
* 44.
Vollziehung des Rezesses.
Der Rezeß ist von den Bcteiligten unter Beglaubigung des Spezial-
kommissars zu vollziehen, es ist ihm eine Reinkarte beizulegen, welche einen
notwendigen Bestandteil desselben bildet.
Zur Vollziehung sind die Beteiligten unter dem Rechsnachteile vorzuladen,
das im Falle ihres Nichterscheinens der Rezeß als von ihnen vollzogen ange-
sehen wird.
Die Weigerung der Erschienenen, den Rezeß zu vollziehen, steht dem
Nichterscheinen gleich.
Vertreter der Beteiligten haben sich durch gerichtlich oder notariell
beglaubigte Vollmachten auszuweisen; das Erscheinen durch einen nicht vorschrifts-
mäßig legitimierten Bevollmächtigten steht dem Nichterscheinen gleich.
Im Vollziehungsprotokolle, welches von den Erschienenen zu unterzeichnen
ist, ist die gehörig erfolgte Vorladung der Bertriligten, die nicht oder nicht durch
gehörig legitimierte Bevollmächtigte erschienen sind oder deren Weigerung, den
Rezeß zu vollziehen, besonders zu bemerken und der Eintritt des angedrohten
Rechtsnachteiles ausdrücklich auszusprechen.
Sodaun ist der Rezeß mit angefügter Vollziehungsurkunde und den
Akten usw. der Generalkommission zur nochmaligen Prüfung und Bestätigung-
vorzulegen.
Von dieser sind dem Grundbuchamte die nöütigen Unterlagen zur Be-
wirkung der erforderlichen Einträge im Grundbuche mitzuteilen.
In Bezug auf die Zahl der für die Beteiligten auszufertigenden be-
glaubigten Abschriften ist der Wunsch derselben zu bericksichtigen; die Kosten
dieser Abschriften haben die Beteiligten zu tragen.