Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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s) Sicherstellung der erforderlichen Höfe und Gärten, wo nötig, durch 
Festsetzung rilckwärtiger Baufluchtlinien und Abhängigmachung 
der Bebauung des Hinterlandes von der Hof= und Gartengröße 
und der Wahrung eines genügenden Lichteinfalles für die sämt- 
lichen Fenster des Hintergebäudes. 
Im übrigen bleibt es der Ausführungsverordnung und der ortsgesetzlichen 
Regelung ülberlassen, Über das nach §§ 6 und 7 Erforderliche noch weiteres zu 
bestimmen. 
* 8. 
Der den vorstehenden Erfordernissen entsprechende Bebauungsplan ist von 
dem Gemeindevorstande mindestens vier Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort 
und Zeit der Anolegung sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die 
Bekanntmachung ist mindestens zweimal in einem in der Gemeinde gelesenen 
Blatte zu veröffentlichen und den beteiligten Grundstücksbesitzern, soweit tunlich, 
besonders zuzustellen. 
Widersprüche gegen den Bebanungsplan sind, worauf in der Bekannt- 
machung besonders hinzuweisen ist, bei deren Verlust innerhalb der Zeit der 
Offenlegung des Planes bei dem Gemeindevorstande anzubringen. 
Betrifft der Bebauungsplan nur einzelne Grundstücke, so genügt statt 
seiner Auslegung und Bekanntmachung die Mitteilung an die beteiligten Grund- 
stücksbesitzer unter Einräumung einer mindestens 14 tägigen Ausschlußfrist für 
Widersprüche. 
80. 
Ueber die fristgemäß erhobenen Widersprüche entscheidet, wenn dieselben 
nicht schon durch Verhandlung zwischen dem Gemeindevorstande und den Beschwerde- 
führern zur Erledigung gekommen sind, die Baupolizeibehörde. Will der Ge- 
meindevorstand den Widersprüchen ganz oder teilweise Rechnung tragen, so ist 
zunächst den anderen Beteiligten zur Wahrung ihrer Rechte Keunntnis zu geben. 
Die Entscheidungen der Baupolizeibehörde sind binnen einer Ausschlußfrist von 
14 Tagen bei der vorgesetzten Behörde anfechtbar. 
Die Baupolizeibehörde hat, sofern dies nicht bereits geschehen ist, behufs 
Wahrung der in Betracht kommenden öffentlichen Interessen die sämtlichen be- 
teiligten Behörden und öffentlichen Verwaltungen, insbesondere gegebenenfalls 
auch die Vorstände angrenzender Gemeinden zu hören und die dabei für nötig 
befundenen Aenderungen des Planes herbeizuführen.
	        
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