Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

12 
geführt werden, abgesehen von den nach den baupolizeilichen Vorschriften zu- 
lässigen vorspringenden Gebändeteilen (Erker, Balkone, Risalite usw.), den auf 
Straßen und Plätzen allgemein zugelassenen baulichen Anlagen (z. V. Trink- 
hallen, Denkmäler, Anschlagsäulen), sowie endlich den von der Baupolizeibehörde 
gestatteten einstweiligen Bauten. 
Vor erfolgier Abtretung des Geländes zu Straßenzwecken ist auch eine 
den Bedürfnissen entsprechende Einfriedigung (zu vergleichen aber § 36), sowie 
jede andere als bauliche, wenn an sich statthafte, Benutzung desselben zulässig, 
auch wenn sie eine Werterhöhung der Grundstücksfläche zur Folge hat. « 
Für den Fall der späteren Abtretung des Geländes zu Straßenzwecken 
wird eine Entschädigung für die Beseitigung einstweiliger Bauten überhaupt nicht 
und für werterhöhende Kulturveränderungen nur insoweit gewährt, als sie vor 
Stellung des Antrages der Gemeinde auf Abtretung vorgenommen worden sind. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für das zwischen 
Straßen- und Baufluchtlinie gelegene Land (Vorgärten). Durch Ortsgeset oder 
Polizeiverordnung kann vorgeschrieben werden, daß dieses Land, sobald das zu 
ihm gehörige Grundstück bebaut wird, mit einer angemessenen Einfriedigung zu 
versehen und als Gartenland oder in einer sonstigen sachgemäßen Weise einzu- 
richten und zu unterhalten ist. 
8 16. 
Die in den §§ 14 und 15 dem festgestellten Bebauungsplane zugeschriebenen 
Wirkungen können von der Baupolizeibehörde schon geltend gemacht werden, 
sobald der Plau in Gemäßheit § 8 zur öffentlichen Auslegung gekommen ist. 
Auch kann da, wo die in Aussicht genommene Aufstellung oder Aenderung 
eines Bebauungsplanes voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird, 
von der Baupolizeibehörde die Bausperre lber das Plangebiet verhängt werden. 
In diesem Falle sind während der auf die öffentliche Bekanntmachung 
der Bausperre folgenden zwei Jahre — sofern nicht schon vorher die endgültige 
Feststellung des Bebauungsplanes erfolgt sein sollte — nur solche Neu-, Ume, 
Aus= oder Wiederaufbanten im Sperrgebiete zulässig, durch welche die Durch- 
führung der neuen Planungen nicht erschwert wird. 
§5 17. 
Wer auf einem von einem Bebauungeplane betroffenen Grundstücke einen 
Neu-, Um-, Aus= oder Wiederaufbau eines Gebäudes ausfilhren will, hat auf 
die Länge des Baublockes die in einen öffentlichen Verkehrsraum fallenden Teile
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.