Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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gegen Entschädigung von der Gemeinde verlangen. Das etwaige Rückgriffsrecht 
der Gemeinde gegen Dritte wird hierdurch nicht berührt. 
Ob ein Grundstück unbebaubar ist, entscheidet nach Gehör des Eigen- 
tümers die Vaupolizeibehörde, und falls diese zugleich Gemeindebehörde ist, ein 
Beauftragter der Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung erfolgt auf Grund des 
Gutachtens von Sachverständigen, von denen einer vom Grundstückseigentümer 
ernannt wird, und kann durch Beschwerde angefochten werden. 
Bei der Berechnung der Entschädigung wird der Wert der Gebände nicht 
berücksichtigt. " 
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß Straßen, welche im wesent- 
lichen nur dem Verkehre von Ort zu Ort dienen, nicht als „bestehende Straßen“ 
anzusehen sind. 
8 19. 
Während der Bausperre sowie nach der öffentlichen Auslegung oder der 
endgültigen Feststellung eines Bebauungsplanes ist eine Teilung der im Plan- 
gebiete gelegenen, besondere Flurbuchsnummern führenden Grundsticke nur mit 
Genehmigung der Baupolizeibehörde zulässig. 
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Teilung die Durch- 
führung des Bebauungsplancs oder eines Umlegungsplancs (§§ 22 ff.) ver- 
hindern oder erschweren, oder wenn sice unbebaubare Grundstücksreste schaffen wilrde. 
Die Baupolizeibehörde hat das Katasteramt von einer solchen Teilungs- 
beschränkung alsbald zu benachrichtigen. 
8 20. 
Wenn eine Ergänzung oder Verschmelzung unbebanbarer Grumdstücks- 
flächen oder die Herbeiführung sonstiger minder erheblicher Grenzberichtigungen 
im öffentlichen Interesse liegt, kann die Baupolizeibehörde die Erteilung der 
Baugenehmigung davon abhängig machen, daß der Antragsteller kleinere, zum 
Abschlusse der eigenen oder einer benachbarten Baustelle erforderliche Landstreifen 
gegen Entschädigung erwirbt oder abtritt. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann auf Antrag der Gemeinde die 
Enteignung der in Frage kommenden Grundstücksflächen gegen Entschädigung 
durch das Ministerium, Abteilung für das Innere, verfügt werden. 
8 21. 
Wenn infolge der Durchführung der in einem Bebauungsplane für die 
Straßen= oder Baufluchtlinien festgesetzten Höhenlagen die Eigentümer von Ge-
	        
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