bäuden, welche bereits zuvor an einer bestehenden, für den öffentlichen Verkehr
und den Anbau bestimmten Straße errichtet waren, in der zeitherigen Benutzung
ihres Eigentums beeinträchtigt oder zu baulichen Aenderungen gezwungen werden,
so können sie den Ersatz ihres dadurch entstandenen Schadens von der Gemeinde
beanspruchen.
Wird auf Grund eines Bebauungsplancs vder der beabsichtigten Auf-
stellung eines solchen eine Straße der im Absatze 1 genannten Art eingezogen,
so können die Eigentümer der daran gelegenen bebauten Grundstücke von der
Gemeinde die Beschaffung eines anderweiten ausreichenden Zuganges und, wenn
ein solcher nicht zur Verfügung gestellt wird, die Uebernahme des Grundstückes
gegen Entschädigung verlangen.
Im letzteren Falle ist der Antrag auf Uebernahme schon dann statthaft,
wenn die Genehmigung zu einem Neu= oder Wiederaufban, einem Um-, Au= oder
Ausbau mit Rücksicht auf die beabsichtigte Einziehung der Straße versagt wird.
Wird infolge der Einziehung einer Straße der Grundstücksbesitzer zu
baulichen Masßnahmen gezwungen, um den Zugang zu seinem Grundstücke in
gleicher Weise nutzbar zu machen, wie dies bei der eingezogenen Straße der Fall
war, so sind ihm von der Gemeinde die entstehenden Kosten sowie der Schaden
zu ersetzen, der dadurch erwächst, daß ein bisher nutzbarer Raum eines Gebäudes
künftig nur als Durchgang dient.
IV. Amlegung von Grundstücken und Zonenenteignung.
8 22.
Wenn die angemessene Bebauung eines im Bereiche eines Bebauungsplanes
gelegenen Geländes durch die Beschaffenheit einzelner Grundstücke oder Grund-
stücksteile, insbesondere durch deren Lage, Form oder Flächeninhalt verhindert
oder in unverhältnismäßiger Weise erschwert wird, kann behufs Gewinnung ge-
eigneter Baustellen eine Neueinteilung des Geländes durch Aenderung der Grenzen
oder Umlegung auch gegen den Willen der Eigentümer statefinden, vorausgesetzt,
daß die Neueinteilung der Grundstücke im öffentlichen Interesse liegt und entweder von
a) den Gemeindebehörden oder
b) mehr als der Hälfte der beteiligten Grundstückseigentilmer, welche
zusammen mehr als die Hälfte der betroffenen Gesamtfläche besitzen,
bei der Baupolizeibehörde beantragt wird.
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