Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

bäuden, welche bereits zuvor an einer bestehenden, für den öffentlichen Verkehr 
und den Anbau bestimmten Straße errichtet waren, in der zeitherigen Benutzung 
ihres Eigentums beeinträchtigt oder zu baulichen Aenderungen gezwungen werden, 
so können sie den Ersatz ihres dadurch entstandenen Schadens von der Gemeinde 
beanspruchen. 
Wird auf Grund eines Bebauungsplancs vder der beabsichtigten Auf- 
stellung eines solchen eine Straße der im Absatze 1 genannten Art eingezogen, 
so können die Eigentümer der daran gelegenen bebauten Grundstücke von der 
Gemeinde die Beschaffung eines anderweiten ausreichenden Zuganges und, wenn 
ein solcher nicht zur Verfügung gestellt wird, die Uebernahme des Grundstückes 
gegen Entschädigung verlangen. 
Im letzteren Falle ist der Antrag auf Uebernahme schon dann statthaft, 
wenn die Genehmigung zu einem Neu= oder Wiederaufban, einem Um-, Au= oder 
Ausbau mit Rücksicht auf die beabsichtigte Einziehung der Straße versagt wird. 
Wird infolge der Einziehung einer Straße der Grundstücksbesitzer zu 
baulichen Masßnahmen gezwungen, um den Zugang zu seinem Grundstücke in 
gleicher Weise nutzbar zu machen, wie dies bei der eingezogenen Straße der Fall 
war, so sind ihm von der Gemeinde die entstehenden Kosten sowie der Schaden 
zu ersetzen, der dadurch erwächst, daß ein bisher nutzbarer Raum eines Gebäudes 
künftig nur als Durchgang dient. 
IV. Amlegung von Grundstücken und Zonenenteignung. 
8 22. 
Wenn die angemessene Bebauung eines im Bereiche eines Bebauungsplanes 
gelegenen Geländes durch die Beschaffenheit einzelner Grundstücke oder Grund- 
stücksteile, insbesondere durch deren Lage, Form oder Flächeninhalt verhindert 
oder in unverhältnismäßiger Weise erschwert wird, kann behufs Gewinnung ge- 
eigneter Baustellen eine Neueinteilung des Geländes durch Aenderung der Grenzen 
oder Umlegung auch gegen den Willen der Eigentümer statefinden, vorausgesetzt, 
daß die Neueinteilung der Grundstücke im öffentlichen Interesse liegt und entweder von 
a) den Gemeindebehörden oder 
b) mehr als der Hälfte der beteiligten Grundstückseigentilmer, welche 
zusammen mehr als die Hälfte der betroffenen Gesamtfläche besitzen, 
bei der Baupolizeibehörde beantragt wird. 
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