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Besteht das Bedürfnis nach Umlegung hiusichtlich eines durch Feuer, Wasser
oder andere Elementargewalt zerstörten Ortsteiles, so kann die Gemeindever-
waltung durch die Aufsichtsbehörde zur Beantragung des Verfahrens ver-
anlaßt werden.
Für die Einleitung und Durchführung eines solchen Verfahrens gelten
die nachfolgenden Vorschriften.
* 23.
Die Antragsteller haben einen Umlegungsplan nebst den erforderlichen
Ausführungsbestimmungen aufszustellen und bei der Baupolizeibehördc einzureichen.
Dabei können einzelne, in das Umlegungsgebiet fallende, bebaute oder in be-
sonderer Weise benutzte Grundstücke, deren Wert eine Ausgleichung durch andere
Grundstücke wesentlich erschweren würde, vorbehaltlich bloßer Grenzberichtigungen
von der Umlegung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Eine Verbindung der Aufstellung, Vor= und Auslegung, sowie Genehmigung
des Umlegungsplanes mit derjenigen des zugehörigen Bebauungsplanes ist zulässig.
Nach Eingang des Umlegungsplanes kann die Errichtung von Bauten in
dem für die Umlegung in Aussicht genommenen Gebiete bis zur endgültigen
Erledigung des Verfahrens, längstens aber für die nächsten zwei Jahre, von der
Baupolizeibehörde untersagt werden.
* 24.
1. Die Grundstücke aller Beteiligten sind einschließlich der vorhandenen,
nach dem Bebauungsplane entbehrlich werdenden öffentlichen Wege in eine Masse
zu vereinigen.
2. Aus dieser Masse wird zunächst das nach dem Bebauungsplanc zu den
klinftigen öffentlichen Verkehrsräumen bestimmte Gelände ausgeschieden.
Dieses Gelände wird, soweit es nicht sofort zu Straßenzwecken Verwendung
findet, nach Herstellung der nötigen Wirtschaftswege für die umgelegten Grund-
stücke unter die einzelnen Eigentümer nach demselben Verhältnisse wie das Bau-
land (Ziffer 3) verteilt, und zwar möglichst so, daß für jeden seine klinftige
Baustelle und sein Anteil am künftigen Straßenlande zusammenliegen.
3. Das übrig bleibende Gelände wird unter die Eigentümer, welche
Grundstücke in die Masse eingebracht haben, derart verteilt, daß jeder an dem
Gesamtwerte der Verteilungsmasse in demselben Verhältnisse teiluimmt, in welchem
er zuvor an dem Gesamtwerte der nicht umgelegten Grundstücke betciligt war.