Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Besteht das Bedürfnis nach Umlegung hiusichtlich eines durch Feuer, Wasser 
oder andere Elementargewalt zerstörten Ortsteiles, so kann die Gemeindever- 
waltung durch die Aufsichtsbehörde zur Beantragung des Verfahrens ver- 
anlaßt werden. 
Für die Einleitung und Durchführung eines solchen Verfahrens gelten 
die nachfolgenden Vorschriften. 
* 23. 
Die Antragsteller haben einen Umlegungsplan nebst den erforderlichen 
Ausführungsbestimmungen aufszustellen und bei der Baupolizeibehördc einzureichen. 
Dabei können einzelne, in das Umlegungsgebiet fallende, bebaute oder in be- 
sonderer Weise benutzte Grundstücke, deren Wert eine Ausgleichung durch andere 
Grundstücke wesentlich erschweren würde, vorbehaltlich bloßer Grenzberichtigungen 
von der Umlegung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. 
Eine Verbindung der Aufstellung, Vor= und Auslegung, sowie Genehmigung 
des Umlegungsplanes mit derjenigen des zugehörigen Bebauungsplanes ist zulässig. 
Nach Eingang des Umlegungsplanes kann die Errichtung von Bauten in 
dem für die Umlegung in Aussicht genommenen Gebiete bis zur endgültigen 
Erledigung des Verfahrens, längstens aber für die nächsten zwei Jahre, von der 
Baupolizeibehörde untersagt werden. 
* 24. 
1. Die Grundstücke aller Beteiligten sind einschließlich der vorhandenen, 
nach dem Bebauungsplane entbehrlich werdenden öffentlichen Wege in eine Masse 
zu vereinigen. 
2. Aus dieser Masse wird zunächst das nach dem Bebauungsplanc zu den 
klinftigen öffentlichen Verkehrsräumen bestimmte Gelände ausgeschieden. 
Dieses Gelände wird, soweit es nicht sofort zu Straßenzwecken Verwendung 
findet, nach Herstellung der nötigen Wirtschaftswege für die umgelegten Grund- 
stücke unter die einzelnen Eigentümer nach demselben Verhältnisse wie das Bau- 
land (Ziffer 3) verteilt, und zwar möglichst so, daß für jeden seine klinftige 
Baustelle und sein Anteil am künftigen Straßenlande zusammenliegen. 
3. Das übrig bleibende Gelände wird unter die Eigentümer, welche 
Grundstücke in die Masse eingebracht haben, derart verteilt, daß jeder an dem 
Gesamtwerte der Verteilungsmasse in demselben Verhältnisse teiluimmt, in welchem 
er zuvor an dem Gesamtwerte der nicht umgelegten Grundstücke betciligt war.
	        
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