Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 26. 
Mit der endgültigen Feststellung des Umlegungsplanes tritt das neu 
zugeteilte Grundstück rücksichtlich aller Eigentums-, Nutzungs= und sonstigen 
Realrechte, insbesondere der Reallasten und Pfandrechte, sowie auch der öffentlich- 
rechtlichen Lasten an die Stelle des abgetretenen Grundstückes und erhält in 
rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften des letzteren. 
Grunddienstbarkeiten bleiben, sofern nicht durch den Umlegungsplan etwas 
anderes angcordnet wird, unverändert bestehen; auch können solche neu be- 
grlndet werden. 
Das Straßengelände geht unbelastet auf die Gemeinde über. Ruhen auf 
den zu Straßenanlagen abgetretenen Grundsticken Vorzugs= oder Pfandrechte, 
so treten an die Stelle der abgetretenen die dem bisherigen Eigentümer zuge- 
wiesenen Grundstücke in Verbindung mit den ihm zur Wertsausgleichung ge- 
währten Geldentschäd igungen. 
8 27. 
Wenn die Niederlegung von Gebäuden oder Gebäudegruppen im Juteresse 
des Verkehrs oder der öffentlichen Gesundheitspflege geboten erscheint, oder wenn 
der Bebauungsplan für ein Gelände, dessen Gebäude durch Feuer, Wasser oder 
andere Elementargewalt zerstört worden sind, behufs Verhütung ähnlicher Ge- 
fahren nicht anders ausgeführt werden kann, so ist das Ministerium, Abteilung 
für das Innere, auf Antrag der Gemeindebehörden berechtigt, die Enteignungs- 
befugnis für das ganze, zu einer zweckmäßigen Durchführung des Unternehmens 
erforderliche Gelände zu erteilen. 
8 28. 
Dem Antrage auf Erteilung der Enteignungsbefugnis ist der Bebauungs- 
oder Bauplan, und, soweit ein solcher nicht in Frage kommt, ein besonderer 
Enteignungsplan beizufügen. 
Vor Einreichung des Antrages an das Ministerium hat die Baupolizei- 
behörde auf einc giltliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. 
8 20. 
Nach Erteilung der Enteignungsbefugnis (§ 27) bleibt es den beteiligten 
Grundstückseigentümern freigestellt, die in dem Bebauungs= oder Enteignungsplane 
vorgesehenen Neubauten auf ihren Grundstlicken innerhalb einer vom Ministerium, 
Abteilung filr das Innere, zu bestimmenden Frist selbst auszuführen. Erst nach
	        
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