Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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24 Metern, bei einseitig zu bebauenden Straßen und Plätzen bis zu 12 Metern 
Breite, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 und etwaiger späterer Ersatz- 
ansprüche nach § 43, auf eigene Kosten zu beschaffen, freizulegen und kosten-, 
pfand= und lastenfrei an die Gemeinde unentgeltlich abzutreten, sowic wegen der 
durch ordnungsmäßige Herstellung der genannten Straßen= oder Platzfläche er- 
wachsenden Kosten Sicherheit zu leisten. 
Besitzt die Gemeinde selbst das Land, welches von dem Anbauenden 
nach der vorstehenden Bestimmung an sich zu beschaffen ist, so ist dieses Land, 
soweit es bisher nicht zu öffentlichen Verkehrszwecken gedient hat, der Gemeinde 
zu vergüten. 
9 35. 
Die in § 34 erwähnte Verpflichtung des Anbauenden erstreckt sich bei 
Veränderung bestehender Fluchtlinien nicht auf die Enverbung und Freilegung 
derjenigen Grundflächen, auf welchen Gebände errichtet sind. 
Die Vorschrift des § 17 bleibt hierdurch unberührt. 
8 36. 
Durch Ortsgesen kann bestimmt werden, daß und inwieweit die Ver- 
pflichtungen aus §§ 31, 10 und 43 auch diejenigen treffen sollen, welche ihr an 
einen öffentlichen Verkehrsraum angrenzendes Grundstück mit einer dauernden 
Einfriedigung versehen. 
Auf Einfriedigungen, welche lediglich zur Erfüllung polizeilicher Vor- 
schriften dienen, sind diese Bestimmungen nicht amvendbar. 
§ 37. 
Die Herstellung der Straßen, Plätze, Brücken, Schleusen, öffentlichen 
Brunnen, Wasserleitungen usw. erfolgt, vorbehaltlich des Rückgriffs gegen Dritte 
nach Maßgabe der §§ 43 und 45, regelmäßig durch die Gemeinde selbst auf 
eigene Kosten oder für Nechnung dazu verpflichteter oder bereiter Dritter. 
Im letzteren Falle wird demjenigen, für dessen Rechnung der Bau erfolgt, 
vor dessen Inangriffnahme ein Anschlag über den Bauaufwand zur Prüfung 
mitgeteilt, dafern nicht feste Einheitspreise nach Ortsgesetz G6 44) zur Berechnung 
kommen. Auch wird mit dem Baue nicht eher begonnen, als bis die zu be- 
zahlende Summe nach Wahl des Gemeindevorstandes durch Leistung von Sicher- 
heit oder Vorschuß, und zwar gegebenenfalls auch wegen der in § 41 erwähnten 
Straßenunterhaltungskosten, gedeckt ist. Sobald die vorstehenden Verpflichtungen 
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