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erflillt sind und die Witterungsverhältnisse es gestatten, wird zur Ausflihrung
des Baues geschritten.
Ueberläßt die Gemeinde die Ausführung der baulichen Anlagen Dritten,
so kann sie zugleich den Zeitpunkt des Beginnes derselben bestimmen und von
vorgängiger Sicherheitsleistung wegen der Straßenunterhaltungskosten abhängig
machen (§ 41), auch die Arbeiten selbst einer unmittelbaren behördlichen Aufsicht
unterstellen.
§ 38.
Die Straßzn sind in Abschnitten von Straßenkreuzung zu Straszenkreuzung,
einschließlich dieser, und erforderlichenfalls außerdem nach der einen Seite bis zum
Anschlusse an eine dem öffentlichen Verkehre bereits dienende Straße, in der
durch den Bebanungsplan vorgeschriebenen Breite herzustellen.
Zu ctwaigen Schüttungen dürfen nur einwandfreie Massen verwendet werden.
* ½.
Zur Straßenherstellung im Sinne der §§ 33 ff. gehört in der Regel auch
die Beschleusung, gegebenenfalles unter Beschaffung der nötigen Vorflut; auch
kann für bereits bebante Ortsteile die Anlegung von Schleusen auf Grund eincs
Beschleusungoplanes sowie die Verpflichtung des Anschlusses der Wohngebände
an die Straßenschleusen vorgeschrieben werden.
Im übrigen ist durch Ortsgesetz näheres darüber zu bestimmen, was zur
ordnungomäßigen Herstellung einer Straße, einschließlich der Fußwege, gehört;
dabei kann den Gemeindebehörden die Befugnis vorbehalten bleiben, mit Ge-
nehmigung der Baupolizeibehörde für einzelne Straßen oder Straßenteile geringere
Anforderungen zu stellen und von Einzelauoführungen (Beschleusung, Wasser-
leitung, Fußweg usw.) vorübergehend oder dauernd ganz abzusehen.
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Ansnahmsweise kann die Bauerlaubnis schon vor Erfüllung der durch
§#& 34 ff. vorgeschriebenen Leistungen erteilt werden, wenn der Antragsteller
1. das von seinem Grundstücke in den üffentlichen Verkehrsraum
fallende Gelände an die Gemeinde abgetreten (5 17) und wegen
der übrigen ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen ausreichende
Sicherheit geleistet (§ 34),
eine genügende fahrbare Verbindung des Neubaues mit dem be-
bauten Ortsteile hergestellt und
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