Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Bestreitet der in Anspruch Genommenc seine Beitragspflicht oder die 
Fälligkeit, so steht ihm binnen drei Monaten nach der Zahlung oder Beitreibung 
der Rechtsweg offen. Dagegen sind Streitigkeiten über die Höhe des Anspruchs, 
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Verwaltungswege zu erledigen. 
VI. Allgemeine Bestimmungen. 
§5 47. 
Insoweit nach dem gegenwärtigen Gesetze Grundeigentum gegen Ent- 
schädigung abzutreten ist, richtet sich das Verfahren, wenn nichts anderes bestimmt 
ist, unch dem Gesetze vom 26. Juni 1856, die Enteignung für baupolizeiliche 
Zwecke betreffend (Gesetzs. Bd. Xl, S. 117), in der Fassung des Nachtrags vom 
24. März 1893 (Gesetzs. Bd. XXI, S. 202). Doch tritt da, wo es sich um keine 
wirklichen Enteignungsfälle handelt, an Stelle des Kommissars die Vaupolizei- 
behörde und, soweit diese gleichzeitig Gemeindebehörde ist, ein Beauftragter der 
Aufsichtsbehörde. 
Die Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze und des Gesetzes vom 15. März, 
856, die bei Anlegung von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen Eigentums- 
aikrehnme betreffend (Gesetzs. Bd. XI, S. 5 ff.), sind, soweit nicht abweichendes 
bestimmt ist, auch maßgebend für die Bemessung und Leistung der auf Grund 
des gegenwärtigen Gesetzes für die Abtretung oder Veschränkung des Grund- 
eigentums oder sonstige Wertsminderungen zu gewährenden Entschädigungen. 
Da, wo es sich um keine wirklichen Enteignungsfälle handelt, ist für 
Streitigkeiten ilber Grund und JFälligkeit des Anspruchs der Rechtsweg zulässig. 
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das Grundstück liegt, das abgetreten 
werden soll oder für dessen Abtretung, Beschaffung oder Wertminderung Ent- 
schädigung beansprucht wird. 
Die Entschädigung für das zur Anlegung oder Erweiterung öffentlicher 
Verkehrsräume erforderliche Gelände ist ohne Rücksicht auf die erst infolge Auf- 
stellung des Bebauungsplanes eingetretene Erhöhung oder Verminderung des 
Wertes desselben zu bemessen. 
Soweit nicht ein aus besonderen Rechtstiteln Verpflichteter dafür aufzu- 
kommen hat, sind die auf Grund dieses Gesetzes zu gewährenden Entschädigungen 
von der Gemeinde aufzubringen.
	        
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